Unterhalt für "Kuckuckskind" Mutter muss den Vater nennen
09.11.2011, 16:35 UhrEin Mann stellt fest, dass er Jahrelang Unterhalt für ein Kind zahlt, das gar nicht seines ist. Eigentlich kann er nun den leiblichen Vater in Regress nehmen - aber was, wenn die Mutter dessen Namen verschweigt? Der BGH fällt ein wichtiges Urteil für Scheinväter.

Zuvor hatte es schon Rechtsstreitigkeiten um das Umgangsrecht gegeben.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) schränkt das Schweigerecht von Müttern über Vaterschaften weiter ein. Sie dürfen künftig nicht mehr den Namen des Mannes verheimlichen, mit dem sie ein Kind gezeugt haben. Mit dieser Entscheidung stärkt das Gericht das Recht von Männern, denen ein Kind untergeschoben wurde (XII ZR 136/09).
Geklagt hat ein Mann, der davon ausgegangen war, dass er mit seiner damaligen Lebensgefährtin ein Kind gezeugt hatte. Schon vor der Geburt trennte sich das Paar endgültig, dennoch erkannte der Mann die Vaterschaft für seinen vermeintlichen Sohn an. In den folgenden Monaten überwies er seiner Ex-Freundin fast 4600 Euro für Babyausstattung und Unterhalt. Es kam zu mehreren Rechtsstreitigkeiten und im Zuge dessen auch zu einem Vaterschaftsgutachten. Dabei stellte sich heraus: Der Mann ist nicht der Vater.
In solchen Fällen darf der Scheinvater den gezahlten Unterhalt vom tatsächlichen Vater zurückfordern, das hat der BGH bereits 2008 entschieden. Allerdings muss er dafür erst einmal wissen, wer überhaupt der Kindsvater ist. Und genau darum ging es diesmal vorm BGH: Muss die Mutter den leiblichen Vater nennen, so sie ihn denn kennt? Kann der "falsche" Vater überhaupt die Mutter verklagen, obwohl er seine Ansprüche nicht gegen sie, sondern gegen den wahren Vater geltend machen will? Und zu guter Letzt: Wiegt die Privatsphäre der Frau nicht stärker als der wirtschaftliche Nachteil des Scheinvaters?
Privatsphäre steht zurück
Der BGH fällt ein eindeutiges Urteil: Sofern die Mutter den wahren Vater kennt, muss sie ihn auch nennen. Sie muss dem Scheinvater helfen, seinen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden und kann sich dabei nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre berufen. Schließlich habe sie mit ihrem früheren Verhalten - mit dem Verschweigen eines weiteren Geschlechtspartners - nicht zur Offenheit beigetragen, urteilten die Richter. "In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung."
"Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat", heißt es in dem Urteil. Diese Auskunft dürfte der Mutter keine Probleme bereiten. Für den Unterhalt des Sohnes kommt inzwischen jedenfalls ein anderer Mann auf.
Quelle: ntv.de, ino/dpa