Rundfunkgebühr für Firmen-PCs Neues Urteil macht Hoffnung
03.08.2009, 16:27 UhrFür gewerblich genutzte Computer können nicht generell Rundfunkgebühren erhoben werden. Das hat nun das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. Eine Softwareentwicklungsfirma hatte gegen die Rundfunkgebühr in Höhe von 54,79 € für einen internetfähigen PC geklagt.
Zur Begründung führte das Gericht aus, ein PC könne nur dann ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" sein, wenn er zur Wiedergabe von Rundfunksendungen geeignet sei. Habe ein PC keine entsprechende Ausstattung, um Sprache, Musik und Geräusche überhaupt hörbar zu machen, so könne er Rundfunksendungen nicht wiedergeben und sei kein Rundfunkempfangsgerät. Es reiche nicht aus, dass ein PC durch Zukauf und Ein- oder Anbau weiterer Komponenten zum Empfang von Rundfunksendungen tauglich gemacht werden könnte.
Multifunktions-Geräte
Weil gewerblich genutzte PCs vielfältige Einsatzmöglichkeiten böten und in der Regel auch anders genutzt würden, könne nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass sie zum Empfang von Rundfunkprogrammen bereitgehalten werden.
Die Ansicht, dass es bei der Gebührenerhebung auf die tatsächliche Nutzung nicht ankäme, sondern allein der Besitz eines internetfähigen Geräts ausreiche, geht nach der Meinung der Richter an der Wirklichkeit im gewerblichen Bereich vorbei. PCs würden dort eben nicht typischerweise als Rundfunkgeräte genutzt, teilweise sei das den Mitarbeitern sogar untersagt.
Nur wenn PCs tatsächlich als Rundfunkgeräte genutzt werden, seien auch Rundfunkgebühren zu zahlen, so das Gericht.
Das Urteil ist allerdings nicht endgültig: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen (Az. 14 A 243/08).
Quelle: ntv.de, ino