Urteil schützt Stromkunden Preise nicht beliebig anpassbar
08.01.2008, 09:18 UhrEnergieversorger dürfen keine Preisanpassungsklauseln in Stromlieferungsverträgen aufnehmen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil.
Solche Klauseln benachteiligen nach Auffassung des 1. Zivilsenats die Abnehmer "entgegen den Geboten von Treu und Glauben". Dem Energieversorgungsunternehmen werde eine nachträgliche Verschiebung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zulasten des Kunden ermöglicht, ohne dass dem Kunden während der Vertragslaufzeit eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt werde, begründeten die Richter ihr Urteil.
Ein Verbraucherschutzverein hatte gegen die E.ON-Mitte-Tochter Stadtwerke Gelnhausen eine Unterlassungsklage eingereicht, damit der Versorger die Preisanpassungsklausel nicht länger verwenden darf. Der sogenannten Vario-Tarif sah vor, "die vereinbarten Preise in Anlehnung an die Preisentwicklung des liberalisierten Strommarktes für Tarifkunden variabel" zu halten. Gültig war der Tarif für Verträge mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten. Die Richter bemängelten, dass die Klausel dem Versorger eine von den Kunden nicht überprüfbare und nicht durch zwischenzeitliche Kostensteigerungen begrenzte Erhöhung des Vario-Tarifs erlaube (Az.: 1 U 41/07).
Die Stadtwerke Gelnhausen prüfen jetzt, ob sie den Streit nach zwei Niederlagen in die dritte Instanz tragen. "Wenn die Urteilsbegründung kommt, werden wir sie genau prüfen. Einen Gang vor die höchste Instanz wollen wir ausdrücklich nicht ausschließen", sagte Geschäftsführer Siegfried Rückriegel. Nach seinen Angaben nutzen 3800 der 12.000 Kunden der Stadtwerke Gelnhausen den Vario- Tarif. Das Modell gebe es aber auch bei anderen E.ON-Töchtern. "Wir sind der Meinung, dass solche Preisgleitklauseln grundsätzlich in Ordnung sind und wir wollen sie juristisch wasserdicht machen. Sollte das nicht gehen, können wir unsere Tarife aber schnell anpassen und die Verträge umstellen."
Quelle: ntv.de