Ratgeber

EuGH stärkt Verbraucherrechte Preisnachlass für undichtes Cabrio-Dach

Auch in Spanien fällt gelegentlich Regen. Dumm, wenn dann das Dach des neu erstandenen Cabrios undicht ist und mehrere Reparaturversuche scheitern. Doch zum Glück gibt es den Europäischen Gerichtshof.

In Spanien wäre die Autobesitzerin leer ausgegangen.

In Spanien wäre die Autobesitzerin leer ausgegangen.

(Foto: dpa)

Ein undichtes Dach am Cabrio gibt dem Käufer nach einem EU-Urteil das Recht auf einen Preisnachlass. Der Verbraucher hat jedoch keinen Anspruch auf Rückford erung des gesamten Kaufpreises, weil der Schaden zu gering ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden (Rechtssache C-32/12). Klagt der Käufer vor Gericht, müssten die Richter alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liege, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Im konkreten Fall hatte eine Spanierin bei einem Autohändler ein Cabriolet für 14.320 Euro gekauft. Dessen Dach war undicht, bei Regen lief Wasser in den Wagen. Mehrere Reparaturversuche scheiterten. Daraufhin verlangte die Frau vor Gericht den gesamten Kaufpreis zurück und den Ersatz des Wagens. Das wies das spanische Gericht mit der Begründung zurück, die Mängel seien zu gering. Die Käuferin habe nur Anrecht auf Minderung des Preises.

Da im spanischen Recht die Abweisung der Klage aber umfassend gilt und eine erneute Klage auf einen Preisnachlass ausschließt, fragte das spanische Gericht den EuGH, ob es laut EU-Richtlinie den Preis von Amts wegen mindern müsse - auch wenn die Klägerin dies gar nicht beantragt habe. Die Luxemburger Richter bejahten diese Frage und stärkten die Rechte der Verbraucher. Die spanischen Vorschriften widersprächen den europäischen Regeln, weil sie den Verbraucherschutz übermäßig erschwerten und sogar unmöglich machten.

Die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und die Garantien für Verbrauchsgüter sieht vor, dass der Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht. Zunächst kann der Verbraucher die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts verlangen. Kann er die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht erlangen, so kann er in einem zweiten Schritt eine Minderung des Kaufpreises oder die Vertragsauflösung verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsguts hat der Verbraucher jedoch keinen Anspruch auf Vertragsauflösung; in diesem Fall hat er nur das Recht, eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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