Steuerzahler freuten sich zu früh Prozesskosten nicht absetzbar
21.12.2011, 09:56 UhrDas Urteil hätte tausenden Steuerzahlern eine Menge Geld gespart: Kläger und Beklagte sollten die Kosten von Zivilprozessen steuerlich geltend machen können. Das hatten Deutschlands oberste Finanzrichter im Mai entschieden. Doch dem Bund wird die Sache zu teuer, das Bundesfinanzministerium erlässt einen Nichtanwendungsbescheid. Damit dürfte die Sache aber noch nicht vom Tisch sein.

Die Finanzverwaltung könne nicht beurteilen, ob ein Prozess tatsächlich erfolgversprechend sei, argumentiert das Finanzministerium.
(Foto: Susann von Wolffersdorff, pixelio.de)
Im Mai hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein wegweisendes Urteil gefällt: Kläger und Beklagte sollten die Kosten für einen Zivilprozess von der Steuer absetzen können. Daraus wird nun wohl doch nichts: In einem Schreiben an die Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium nun festgelegt: "Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden."
Damit wurden Hoffnungen vieler Steuerzahler auf eine Beteiligung des Fiskus' an den Prozesskosten - auch rückwirkend - vorerst gedämpft. Das Urteil hätte den Staat viel Geld gekostet. Eigentlich wollte die schwarz-gelbe Koalition solche Nichtanwendungserlasse vermeiden. Das letzte Wort dürfte aber noch nicht gesprochen sein.
Nur aussichtsreiche Klagen zählen
Der Bundesfinanzhof hatte mit dem Urteil (Az: VI R 42/10) entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Der Steuerpflichtige müsse aber darlegen, "dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint".
Die obersten deutschen Finanzrichter in München änderten damit ihre Rechtsprechung. Bisher konnten Steuerzahler diese Kosten nur in Ausnahmefällen in ihrer Steuererklärung ansetzen. Schließlich entstehe die Belastung aus Zivilprozessen in der Regel nicht zwangsläufig. Von der neuen Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl Fälle betroffen.
In dem Ministeriumsschreiben heißt es, dass der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung stünden "für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten".
Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisherige Rechtslage einschließe, könnten daher grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, stellte das Ministerium klar.
Quelle: ntv.de, dpa