Bahn-Streik Rechte und Pflichten der Reisenden
25.10.2010, 17:54 UhrDie Gewerkschaften Transnet und GDBA haben Warnstreiks angekündigt. Die Bahn informiert auf der Internetseite www.bahn.de/aktuell über aktuelle Verkehrsmeldungen aus der Region. Außerdem ist die kostenlose Service-Nummer 08000 99 66 33 geschaltet.

(Foto: picture-alliance/ dpa)
Wer aufgrund von streikbedingten Zugausfällen, Verspätungen oder Anschlussverlusten die Reise nicht antreten kann, hat die Möglichkeit, die Fahrkarte im Reisezentrum kostenlos umzutauschen oder erstatten zu lassen. Es ist auch möglich, ohne Mehrkosten den nächsten und auch höherwertigen Zug zu nutzen. Die Zugbindung wird bei Angeboten wie Sparpreisen oder Gruppenfahrten aufgehoben.
Dient die Bahn als Zubringer für eine Flugreise, sollte man auf ein anderes Verkehrsmittel ausweichen oder einen großen Zeitpuffer einkalkulieren. Wird der Flug wegen der Zugverspätung verpasst, entstehen daraus keine Rechte gegenüber der Bahn.
Kein Anspruch auf alternative Beförderung
Bahnkunden haben auch keinen Anspruch auf eine alternative Beförderung zum Beispiel per Taxi. Es kann aber sein, dass sich die Bahn zum Beispiel kulant bei Familien mit kleinen Kindern zeigt und einen Taxigutschein ausstellt. Nachfragen kostet nichts.
Normalerweise zahlt die Bahn bei Verspätungen von mehr als 60 Minuten eine Entschädigung. Im Streikfall hat die Bahn bislang mit dem Verweis auf höhere Gewalt eine Entschädigung abgelehnt. Ein Versuch schadet allerdings nicht.
Arbeitnehmer muss Alternative suchen
Arbeitnehmern drohen kaum arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn sie sich wegen des Warnstreiks der Bahn verspäten. Allerdings müssten sie dem Arbeitgeber eine Verspätung rechtzeitig mitteilen. Verstöße gegen diese Informationspflicht können wie im Krankheitsfall mit einer Abmahnung geahndet werden. Da die Warnstreiks in allen Medien angekündigt wurden, müssten die Arbeitnehmer allerdings in zumutbarem Rahmen versuchen, alternative Wege zu suchen, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen.
Weniger günstig sieht es für Arbeitnehmer beim Entgeltanspruch für verpasste Arbeitszeit aus - etwa wenn sie auf Stundenbasis entlohnt werden. Zwar muss laut Paragraf 616 BGB bei kurzzeitigen Verhinderungen, die nicht in der Macht der Arbeitnehmer stehen, der Lohn für nicht geleistete Arbeitsstunden grundsätzlich bezahlt werden. Doch im Falle der Bahnstreiks sei der Grund der Verhinderung nicht persönlicher Natur, sondern betrifft alle. Das gehört zum Lebensrisiko, hier gilt der Grundsatz: Keine Arbeit, kein Geld.
Quelle: ntv.de, akl