Ratgeber

Uneinsichtiger Verletzter Rettung wider Willen

Auch wer gegen seinen Willen von der Feuerwehr gerettet wird, muss den Transport ins Krankenhaus bezahlen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin. Geklagt hatte ein 36-Jähriger, der in Berlin betrunken eine Kellertreppe hinabgestürzt war und sich trotz blutender Kopfverletzung mit Händen und Füßen gegen die Fahrt ins Krankenhaus wehrte. Dabei trat er sogar eine Scheibe des Krankenwagens ein. Der Feuerwehrgebührenbescheid betrug 281,43 Euro. Da der Mann nicht krankenversichert war, wurde er selbst zur Kasse gebeten (Az.: OVG 38 A 34.08).

Selbstverst ümmelung im Krankenwagen

Laut der Gebührenordnung sei für die Feuerwehrleute entscheidend gewesen, dass ein Notfall vorlag, heißt es in der Entscheidung. Ob der Mann seinen Widerspruch ernst meinte, sei für die Retter angesichts seines Alkoholpegels nicht sicher gewesen. Der 36-Jährige hatte in dem Verfahren noch versucht, den Spieß umzudrehen und von der Feuerwehr Geld verlangt. Beim Tritt gegen die Scheibe des Krankenwagens habe er sich erheblich am Fuß verletzt, gab er zu Protokoll. Das Gericht entschied jedoch, für die Gebühr sei unerheblich, dass der Kläger eigenen Angaben zufolge "kranker aus dem Rettungswagen herausgekommen als hineingegangen" sei.

Quelle: ntv.de

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