Nach dem Orkan Schäden steuerlich absetzen
23.01.2007, 14:07 UhrWerden Sturmschäden nicht von der Versicherung übernommen, können Steuerzahler sie unter Umständen bei der Errechnung der Einkommenssteuerschuld geltend machen.
So können die Reparaturkosten für private Immobilien als außergewöhnliche Belastungen und für vermietete oder betrieblich genutzte Immobilien als Werbungs- oder Betriebskosten angegeben werden, erläutert der Bund der Steuerzahler in Berlin. Auf diese Weise könne der Fiskus an der Beseitigung von Sturmschäden beteiligt werden.
Ist die so genannte persönlich zumutbare Belastungsgrenze durch die Kosten nicht erreicht, gibt es eine weitere Möglichkeit: Dann können Reparaturkosten als Handwerkerleistung geltend gemacht werden, empfehlen die Experten. Die Obergrenze dabei sind 600 Euro pro Jahr und Haushalt. Erfasst sind von der Regelung allerdings nur Arbeitsleistungen und Anfahrtskosten, keine Aufwendungen für Material.
Keine Abfindungserklärung unterzeichnen
Zahlt die Versicherung, sollten Hausbesitzer nach einem Sturmschaden nicht voreilig eine Abfindungserklärung unterzeichnen. Das rät der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin.
Ermittelt ein Mitarbeiter der Versicherung vor Ort den Schaden am oder im Haus und stellt gleich einen Scheck aus, sei dies meistens mit der Unterzeichnung einer Abfindungserklärung verbunden. Doch nicht immer reichten die darin vereinbarten Beträge aus, um den Schaden zu beseitigen. Das sei vor allem bei der Anschaffung neuer Gegenstände der Fall.
Dabei gelte für viele Hausrat- und Gebäudeversicherung, dass die Versicherten den Neuwert verlangen können. "Auf diese Möglichkeiten werden sie auch im Regelfall nicht von den Schadensregulierern hingewiesen." Selbst wenn ein baufälliges Haus durch den Sturm zum Einsturz gebracht worden sein sollte, müsse die Versicherung die Kosten für den Neubau übernehmen, so der DAV.
Quelle: ntv.de