Kind prügelt und beleidigt Schulausschluss mit sieben Jahren?
22.12.2014, 10:36 UhrAuch wenn Rangeleien im Klassenzimmer und auf dem Schulhof nicht ungewöhnlich sind, gibt es Grenzen, die beim Umgang mit den Klassenkameraden beachtet werden müssen. Ansonsten drohen auch noch sehr jungen Schülern Konsequenzen.
Ein siebenjähriger Schüler kann wegen Gewalt gegen Mitschüler vom Unterricht ausgeschlossen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden (Az. 12 K 5363/14) und damit einen Eilantrag des entsprechenden Schülers gegen den Ausschluss abgelehnt.
In dem verhandelten Fall fiel ein siebenjähriger Grundschüler wiederholt durch Schläge und Beleidigungen gegen seine Mitschüler auf und wurde deshalb bereits an zwei Tagen vom Unterricht ausgeschlossen. Seit dieser Zeit kam es erneut mehrfach zu Situationen, in denen der Junge aggressiv in Wort und Tat gegen seine Klassenkameraden vorging. Beim letzten Vorfall dieser Art wurde das Kind von seiner Klassenlehrerin dabei beobachtet, wie es einen am Boden liegenden Mitschüler auf den Rücken schlug. Gegen den daraufhin vom Schulleiter verfügten fünftägigen Unterrichtsausschluss legte der Schüler Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.
Ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Demnach könne der Schulleiter nach dem Schulgesetz den Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen anordnen, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletze und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder Rechte anderer gefährde.
Zwar sei eine Rangelei unter Mitschülern nur dann als ein schweres Fehlverhalten der jeweiligen Schüler anzusehen, wenn entsprechende Umstände hinzukommen. Dies sei hier aber der Fall, so die Richter. Insbesondere der Schlag auf den Rücken des am Boden Liegenden sei als ein schweres Fehlverhalten zu werten und stelle keinesfalls eine nachvollziehbare kindliche Reaktion dar.
Auch das Vorliegen einer ADHS-Erkrankung des Kindes und das Nichtvorliegen von Verletzungen bei dem Mitschüler kann ein solches Fehlverhalten nicht relativieren, befand das Gericht.
Quelle: ntv.de, awi