Flug verspätet, gestrichen, verpasst So holen Sie Ihr Geld zurück
19.06.2010, 07:00 UhrFür die meisten Menschen gehören Flugreisen nicht zum Alltag. Jetzt steht bei vielen der Sommerurlaub vor der Tür. Der Flug ins Feriendomizil ist schon lange gebucht. Doch am Tag der Abreise kann noch vieles schief gehen.

Wird ein Flug nicht angetreten, ist nicht automatisch das Geld pfutsch.
(Foto: picture alliance / dpa)
Bereits seit Februar 2005 ist eine EU-Verordnung in Kraft (EG Nr. 261/2004), die die Rechte bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung bei Flügen klar regelt. Je nach Länge der Strecke stehen dem Fluggast Ausgleichszahlungen zu, wenn sich die Fluggesellschaft nicht an die zugesagte Leistung hält.
Die EU-Verordnung gilt für alle Fluggesellschaften, die in der EU ihren Sitz haben oder aus einen EU-Land starten oder landen. Unerheblich ist dabei, ob ein Linien-, Charter- oder Billigflug gebucht wurde oder der Flug Teil einer Pauschalreise ist.
Nichtbeförderung liegt im Sinne der EU-Verordnung vor, wenn sich das Luftfahrtunternehmen weigert, den Fluggast zu befördern, obwohl sich dieser rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat und keine vertretbaren Gründe für eine Nichtbeförderung vorliegen. Vertretbare Gründe für eine Nichtbeförderung könnten beispielsweise ansteckende Krankheiten oder unzureichende Reiseunterlagen sein.
Entschädigung bei Nichtbeförderung

Streicht die Fluggesellschaft einen Flug, haben die Fluggäste oft weitreichende Rechte.
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Eine Nichtbeförderung seitens der Fluggesellschaft liegt vor, wenn der Flug überbucht wurde und man nicht mitfliegen kann oder wenn der Flug gestrichen wurde. In diesen Fällen hat die Fluggesellschaft das Recht, einen Ersatzflug anzubieten oder der Kunde erhält den kompletten Flugpreis zurück, wenn er nicht mehr fliegen möchte.
Darüber hinaus erhalten nicht beförderte Personen Ausgleichszahlungen als Entschädigung. Die Höhe richtet sich nach der Entfernung. Für Kurzstrecken bis 1500 Kilometer sind 250 Euro als Ausgleichszahlung fällig, für Mittelstrecken bis 3500 Kilometer 400 Euro und für Langstrecken 600 Euro. Allerdings zahlen die Fluggesellschaften nur an Kunden, die ihre Ansprüche geltend machen. Dies kann man zum Beispiel mit Hilfe des Formulars des Luftfahrtbundesamtes im Fall von Nichtbeförderung, Annullierung, großer Verspätung, Herab- oder Höherstufung tun.
Rechte bei Flugverspätung
Auch Passagiere, die ihr Flugziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreichen, haben ein Recht auf diese pauschalen Entschädigungssätze. Das hat der Europäische Gerichtshof im November 2009 entschieden (Az. C-402/07 und C-432/07). Eine zusätzliche Erstattung des Flugpreises ist dann aber nicht möglich. Die Fluggesellschaft muss die Entschädigungssätze nicht zahlen, wenn der Grund für die Verspätung in außergewöhnlichen Umständen liegt, die von ihr nicht zu beherrschen und nicht vermieden hätten werden können. Ein technisches Problem am Flugzeug zählt nach den Ausführungen des Gerichts in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand.
Bereits bei zwei Stunden Verspätung muss die Fluggesellschaft unentgeltlich Mahlzeiten und Getränke zur Verfügung stellen. Außerdem muss sie den wartenden Passagieren zwei Telefonate, Faxe oder E-Mails ermöglichen. Falls der Flug erst am nächsten Tag durchgeführt wird, ist die Fluggesellschaft auch für eine kostenlose Unterbringung im Hotel sowie den Transfer zuständig.
Die Fluggesellschaft muss hingegen keine Entschädigung zahlen, wenn sie bereits mindestens zwei Wochen im Voraus eine Flugumbuchung oder einen Flugausfall bekannt gibt. Außerdem kann sie nicht bei Unwettern, Terroranschlägen und wilden Streiks zur Rechenschaft gezogen werden. Auch wenn der Fluggast zum Beispiel nach einem Startabbruch nicht mehr mitfliegen möchte, hat er keinerlei Rechte auf eine finanzielle Entschädigung.
Beschädigung oder Verlust des Gepäcks
Manchmal kommt zwar der Fluggast wohlbehalten und pünktlich am Ziel an, von seinem aufgegebenen Gepäck fehlt allerdings jede Spur. Hierfür haftet die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter. Laut Montrealer Übereinkommen, was hier entscheidend ist, erhält der Passagier für den entstandenen Schaden bis zu 1000 Sonderziehungsrechte, was rund 1200 Euro entspricht. Hierzu muss das verloren gegangene Gepäckstück unverzüglich am Lost-and-Found-Schalter gemeldet werden. Gleiches gilt für beschädigte Gepäckstücke.
Zunächst geht die Fluggesellschaft von einer Verspätung des Reisegepäcks aus. Hat die Fluggesellschaft den Verlust des Gepäckstücks anerkannt oder ist es mehr als 21 Tage nach der Ankunft des Fluggastes nicht eingetroffen, gilt es als verloren.
Flug verpasst oder nicht angetreten
Wer seinen Flug verpasst, vergessen oder einfach nicht angetreten oder storniert hat, geht nicht zwangsläufig leer aus. Fluggäste haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der nicht angefallenen personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen aus Vorauszahlungen an die Fluggesellschaften.
In der Praxis sieht man ohne schriftliche Forderung an die Airline kein Geld. Zudem verlangen die Fluggesellschaften in der Regel eine Rückerstattungsgebühr. Diese liegt oft zwischen 15 und 30 Euro. Da kann es auch vorkommen, dass die Fluggesellschaft die Rückerstattung mit dem Hinweis verweigert, dass die Rückerstattung niedriger als die Gebühr ausfallen würde.
Quelle: ntv.de