Ratgeber

Fondssparer aufgepasst Für 2022 wird keine Vorabpauschale fällig

Bei thesaurierenden Fonds wird jedes Jahr eine Vorabpauschale besteuert. Für dieses Jahr entfällt sie.

Bei thesaurierenden Fonds wird jedes Jahr eine Vorabpauschale besteuert. Für dieses Jahr entfällt sie.

(Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Fonds, die Gewinne zum Teil oder ganz wieder anlegen, werden anhand der sogenannten Vorabpauschale besteuert. Für 2022 werden Anlegerinnen und Anleger voraussichtlich nichts bezahlen müssen.

Manche Fonds schütten die Erträge nicht an ihre Anlegerinnen und Anleger aus, sondern investieren sie wieder. In diesem Fall spricht man von thesaurierenden Fonds. Wer solche Fonds in seinem Depot hat, muss Anfang jeden Jahres eigentlich eine sogenannte Vorabpauschale zahlen.

Schon jetzt steht fest: Am 2. Januar 2023 werden Anlegerinnen und Anleger keine Vorabpauschale versteuern. Darauf macht der Fondsverband BVI in Frankfurt am Main aufmerksam und verweist auf eine entsprechende Bestätigung des Bundesfinanzministeriums. Der Grund: Der von der Bundesbank veröffentlichte Basiszins für 2022 ist negativ. Er fließt in die Berechnung der Vorabpauschale ein, die per Definition nicht negativ werden kann.

Vorabpauschale: Vorweggenommene Besteuerung

Mit der Vorabpauschale wird bei thesaurierenden Fonds sichergestellt, dass Anlegerinnen und Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern, obwohl diese Fonds keine steuerpflichtige Ausschüttung vornehmen. Falls Sparerinnen und Sparer ihren Pauschbetrag von 801 Euro nicht ausgeschöpft haben (bei Zusammenveranlagten 1602 Euro), müssen sie auf die Vorabpauschale keine Abgeltungssteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen.

Praktisch handelt es sich bei der Besteuerung der Vorabpauschale laut BVI um eine vorweggenommene Besteuerung künftiger Wertsteigerungen. Anlegerinnen und Anleger versteuern den Veräußerungsgewinn aber erst beim Verkauf ihrer Fondsanteile. Das heißt, es wird ein Gewinn besteuert, der sich aufgrund der Kursentwicklung des Fonds und einer Basisverzinsung ergeben würde, auch wenn er nicht durch Veräußerung realisiert wurde.

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Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ziehen die depotführenden Stellen beim Verkauf die Summe der Vorabpauschalen seit dem Kauf des Fonds vom Veräußerungsgewinn ab. Daher reduzieren Jahre ohne Vorabpauschale nicht den künftigen Veräußerungsgewinn.

Grundsätzlich sollten Anleger ihren Sparerpauschbetrag gezielt verteilen. Da es keinen tatsächlichen Gewinn gibt, von dem die depotführende Bank den Steuereinbehalt vornehmen kann, bucht die Bank normalerweise das Geld für die Steuer von einem bei ihm unterhaltenen Konto des Anlegers ab. Einer gesonderten Einwilligung bedarf es dafür nicht. Die Bank darf den Steuereinzug vom Konto auch durchführen, wenn der Kontostand dadurch in den vereinbarten Dispositionskredit rutscht.

(Dieser Artikel wurde am Dienstag, 01. Februar 2022 erstmals veröffentlicht.)

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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