Keine Grundrechtsverletzung Steuererstattung mindert Hartz IV
23.11.2011, 11:47 UhrDie Freude über eine Steuerrückzahlung währt bei einer Berliner Hartz IV-Empfängerin nur kurz: Weil die Rückzahlung als Einkommen gewertet wird, bekommt sie weniger Grundsicherung. Die Frau klagt vor mehreren Gerichten. Sie sieht ihr Grundrecht auf Eigentum beeinträchtigt.
Hartz-IV-Empfänger müssen sich Steuererstattungen bei der Grundsicherung anrechnen lassen. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt und die Beschwerde einer Frau aus Berlin zurückgewiesen (Az. 1 BvR 2007/11). Sie hatte sich gegen die Anrechnung einer Einkommensteuer-Rückzahlung gewehrt und argumentiert, dies würde ihr Grundrecht auf Eigentum angreifen.
Die Frau hatte Grundsicherung beantragt und danach eine Steuerrückerstattung vom Finanzamt bekommen. Deshalb wurden ihre Hartz-IV-Leistungen gekürzt. Zu Recht, entschieden mehrere Sozialgerichte und jetzt auch das Bundesverfassungsgericht. Zwar ist der Steuererstattungsanspruch grundsätzlich als Eigentum geschützt. Die Steuererstattung an sich wird aber auch gar nicht infrage gestellt.
Der Knackpunkt: Die Rückzahlung wird nicht als Vermögen, sondern als Einkommen gewertet. Und dies führt zu einer Verminderung des Sozialleistungsanspruchs. Steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen wie die Grundsicherung seien eben nicht als Eigentum geschützt, so das Bundesverfassungsgericht. Bereits im März hatte das Karlsruher Gericht entschieden, dass die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Grundsicherung zulässig ist.
Quelle: ntv.de, ino/dpa