Katzen ohne Zustimmung gehalten Stubentiger dürfen bleiben
18.03.2013, 14:50 UhrDie Haltung von Katzen ist ohne die Einwilligung des Vermieters bei entsprechender Klausel im Mietvertrag grundsätzlich nicht zulässig. Wer sich dennoch eine Katze anschafft, muss mit Ärger rechnen. Aber nicht immer muss der Mitbewohner weichen.

Wenn Katzen lediglich in der Wohnung gehalten werden, scheidet eine Belästigung des Vermieters oder anderer Mitmieter durch herumlaufende Katzen aus.
(Foto: picture alliance / dpa)
Katzen sind keine Kleintiere, so dass grundsätzlich eine Klausel im Mietvertrag zulässig ist, wonach die Haltung von Katzen der Einwilligung des Vermieters bedarf. Dieser darf seine Zustim mung allerdings nur verweigern, wenn Beeinträchtigungen der Wohnung oder Störungen oder Gefährdungen anderer Personen zu befürchten sind, wie das Amtsgericht München mitteilt (Az. 411 C 6862/12).
Eine Münchnerin hatte eine 1,5-Zimmer-Wohnung angemietet. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass Tierhaltung in den Mieträumen ohne Einwilligung des Vermieters nicht gestattet ist. Davon ausgenommen wurden allerdings Kleintiere im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs.
Die Mieterin schaffte sich dennoch zwei Katzen an. Darüber hinaus befestigte sie auf dem Balkon ein Katzennetz.
Beides störte die Vermieter. Eine Katzenhaltung sei aufgrund der Größe der Wohnung, nicht artgerecht möglich. Die Teppichböden würden durch die Katzen beschädigt werden. Auch werde der Teppichboden durch Katzenkot und -urin verunreinigt.
Die Mieterin habe in der Vergangenheit immer wieder Katzenkot in der Biotonne entsorgt, was zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Vermieter führe. Das Katzennetz sei zu entfernen, da der optisch architektonische Gesamteindruck der Fassade durch das deutlich von außen sichtbare Katzennetz beeinträchtigt werde.
Klausel wirksam, Katzen dürfen dennoch bleiben
Die Mieterin weigerte sich, die Katzen und das Netz zu entfernen. Die Vermieterin klagte gegen die Katzenhaltung. Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab den klagenden Vermietern nur zum Teil recht:
Zunächst sei festzustellen, dass die Klausel im Mietvertrag wirksam sei, da zum einen Kleintiere vom Verbot ausgenommen werden und zum anderen auch bei den übrigen Tieren nicht ein generelles Verbot bestimmt wurde, sondern die Haltung lediglich von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werde. Katzen gehörten nicht mehr zu den Kleintieren, so dass vorliegend deren Haltung ohne Einwilligung des Vermieters grundsätzlich nicht zulässig sei.
Im vorliegenden Fall würden die Katzen aber lediglich in der Wohnung gehalten, so dass eine Belästigung oder Gefährdung des Vermieters oder anderer Mitmieter durch herumlaufende Katzen ausscheide, dies sei auch nicht konkret behauptet worden. Die Behauptung des Klägers, dass die Katzen den Teppich beschädigen und verunreinigen würden, sei eine Behauptung ins Blaue hinein. Die Kläger hätten auf Nachfrage angegeben, dass ihnen konkrete Schäden nicht bekannt seien, sondern sie diese nur vermuten, so die Richterin.
Die Behauptung, die Mieterin habe in der Vergangenheit unzulässig Katzenkot in der Biotonne entsorgt, hätten die Vermieter nicht belegen können. Außerdem könnten sie dagegen vorgehen. Dazu müsste nicht die Katzenhaltung an sich untersagt werden. Triftige Gründe, die Katzenhaltung zu untersagen, seien somit nicht gegeben.
Die Mieterin sei jedoch verpflichtet, das Katzennetz, das sie auf dem Balkon angebracht habe, zu entfernen, da davon eine optische Beeinträchtigung ausgehe, die die Vermieter nicht zu dulden haben. Würden die Vermieter dieses Netz bei der Mieterin genehmigen müssen, könnten andere Mieter ebenfalls bei Tierhaltung ein entsprechendes Netz anbringen, was zu einer erheblichen optischen Störung führen würde, urteilte das Gericht.
Quelle: ntv.de, awi