Ratgeber

Anspruch auf Elternteilzeit Teilbarer Arbeitsplatz?

Elternteilzeit kann Arbeitnehmern nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes nur aus dringenden betrieblichen Gründen verwehrt werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (9 AZR 92/07).

Laut Gericht lägen diese Gründe vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Der Arbeitgeber könne den Anspruch auf Elternteilzeit nicht mit dem Hinweis umgehen, dass eine Ersatzkraft eingestellt worden sei.

Die Angabe, der Arbeitsplatz sei nachbesetzt worden, genügt laut BAG nicht, eine Vereinbarung zu Elternteilzeit abzulehnen. "Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer angekündigten Elternzeit den Personalbestand durch eine unbefristete Neueinstellung dauerhaft erhöht." Die obersten Arbeitsrichter verwiesen darauf, dass Arbeitnehmer während ihrer Elternzeit Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit haben.

Quelle: ntv.de

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