Ratgeber

Streit um gekündigte Lebensversicherungen Teilerfolg für Versicherer?

Versicherungen haben früher zu unrecht Klauseln verwendet, wonach Vermittlungsprovisionen und andere Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet werden. Das konnte dazu führen, dass Kunden bei einer frühen Kündigung kaum Geld zurückbekamen. Doch wie genau ist der Rückkaufswert zu berechnen? Darüber hat der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

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(Foto: picture alliance / dpa)

Viele Versicherungskunden müssen sich bei der Kündigung ihrer Lebensversicherung möglicherweise auch weiterhin mit etwa der Hälfte des eingezahlten Beit räge  begnügen. Denn vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zeichnete sich am Mittwoch im Streit um die Kündigung von Altverträgen ein Teilerfolg der Versicherungsunternehmen ab.

Demnach müssten die Versicherungen bei der Kündigung von Altverträgen wie bisher nur mindestens die Hälfte des Deckungskapitals auszahlen. Das deutete die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen in der mündlichen Verhandlung an. Ein Urteil sollte am Nachmittag verkündet werden.

Ursprünglich hatten die Versicherungen Klauseln verwendet, wonach Vermittlungsprovisionen und andere Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet werden. Das konnte dazu führen, dass Kunden bei einer frühen Kündigung kaum Geld zurückbekamen.

Mit derartigen Klauseln hatte sich der BGH bereits früher befasst und entschied etwa 2005 zu Verträgen von 1995 bis Ende 2000, dass bei vorzeitiger Kündigung mindestens die Hälfte der eingezahlten Beiträge rückerstattet werden mussten. 2012 erklärte das Gericht ähnliche Klauseln aus der Zeit von 2001 bis Ende 2007 für grundsätzlich unzulässig. Nun entscheidet der BGH am Beispiel von Verträgen der Iduna und der HDI-Gerling Lebensversicherung über die Höhe der Rückerstattungen bei vorzeitiger Kündigung. Nun muss der BGH entscheiden, wie genau der Rückkaufswert zu berechnen ist.

Versicherungskunden fordern, dass die Abschlusskosten über fünf Jahre verteilt angerechnet werden - so wie es seit 2008 gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Gericht gehe jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber die neue Regelung bewusst nicht auf Verträge anwenden wollte, die vor 2008 geschlossen wurden, sagte Richterin Mayen. Demnach würde für die Rückzahlung die frühere Rechtsprechung gelten: Demnach dürfen die Versicherungen zwar Abschlusskosten abziehen, müssen aber mindestens die Hälfte des Deckungskapitals auszahlen.

Quelle: ntv.de, dpa

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