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Einreisende aufgepasst Testpflicht: Das müssen Urlauber nun wissen

Einreisenede müssen wohl zum Test antreten.

Einreisenede müssen wohl zum Test antreten.

(Foto: dpa)

Vor der Einreise nach Deutschland müssen sich ab 1. August alle Urlaubsrückkehrer aus dem Ausland auf das Coronavirus testen lassen. Ausgenommen sind meist Genesene oder Geimpfte. Was es für Reisende und Arbeitnehmer zu beachten gibt, lesen Sie hier.

Egal ob Urlauber mit Flugzeug, Auto oder Zug aus dem Ausland nach Deutschland einreisen möchten, ab Sonntag, den 1. August gilt eine ausgeweitete Testpflicht. Grundsätzlich müssen dann alle Einreisenden ab zwölf Jahren über einen negativen Testnachweis, einen Genesenen-Nachweis oder einen Nachweis einer vollständigen Impfung verfügen - egal von wo und auf welchem Weg sie nach Deutschland kommen. Bei Einreise aus einem Gebiet mit besorgniserregenden Virusvarianten soll dagegen auch immer ein Testnachweis nötig sein. Nachweise als Geimpfter oder Genesener sollen dann nicht ausreichen.

Fragen und Antworten zum Thema:

Welche Tests sind erforderlich?

Reiserückkehrer müssen einen maximal 48 Stunden alten negativen Antigen-Test oder einen maximal 72 Stunden alten negativen PCR-Test vorlegen. Bei Rückkehrern aus sogenannten Virusvariantengebieten darf der Antigen-Test nur maximal 24 Stunden alt sein.

Wer bezahlt den Test?

Die Kosten für den Corona-Test muss jeder Urlauber selbst tragen. Der Test muss noch am Urlaubsort vorgenommen werden.

Kann der geplante Urlaub nun storniert werden?

Nicht ohne Weiteres. Denn die Hochstufung zum Hochinzidenzgebiet ist keine Reisewarnung. Nur diese berechtigt aktuell zum kostenfreien Storno einer Pauschalreise. Jedoch ist es so, dass die meisten Reiseveranstalter aktuell aus Kulanz, Stornierungen oder Umbuchungen ohne Kosten zulassen. Der Veranstalter "Alltours" dagegen bietet pauschal keine Stornomöglichkeit an. Nur Kunden, die einen "flexiblen Tarif" gebucht hatten, können umbuchen. TUI, FTI und DERTOUR bieten kostenfreie Stornierung oder Umbuchung an.

Wie sieht es mit der gebuchten Ferienwohnung oder dem individuell gebuchten Flug aus?

Schlecht. Einen Anspruch auf Stornierung hat man als Kunde nicht. Man kann nur auf Kulanz des Anbieters hoffen. Viele Airlines bieten zumindest die kostenlose Umbuchung auf ein anderes Reiseziel an.

Wie sieht die Sache für Rückkehrer aus einem Hochinzidenzgebiet aus?

Für eine mögliche Quarantänepflicht des Reisenden ist es ohne Bedeutung, ob das Zielland schon vor der Einreise als Risikogebiet ausgewiesen war. Ein Rückkehrer unterliegt daher den jeweiligen Quarantäne- beziehungsweise Testpflichten. In die zehntägige Quarantäne müssen alle, die nicht geimpft sind oder deren Corona-Erkrankung länger als sechs Monate her ist. Ein negativer Corona-Test nach frühestens fünf Tagen kann die Quarantäne entsprechend vorzeitig beenden. Wer aus einem Virusvariantengebiet kommt, muss 14 Tage in die Quarantäne. Wer geimpft ist oder als genesen gilt, muss nicht in die Quarantäne.

Allerdings besteht während der Quarantäne auch dann Anspruch auf eine Entschädigung für den Verdienstausfall im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, wenn ein Rückkehrer aus einem Gebiet, das erst nach seiner Anreise zum Risikogebiet erklärt wurde, sich nicht entgegen öffentlichen Empfehlungen eigenverantwortlich in eine Situation gebracht hat, aufgrund derer er anschließend in Quarantäne muss.

Anders verhält es sich, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft. Er also von vornherein weiß, dass er sich in ein Risikogebiet begibt. Arbeitnehmer, die ihren Urlaub gezielt in einem Risikogebiet verbringen und die sich nach ihrer Urlaubsrückkehr in häusliche Quarantäne "absondern" müssen, haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Entschädigung.

Welche Länder gelten aktuell als Virusvariantengebiete?

  • Botsuana (Virusvariantengebiet seit 7. Februar 2021; bereits seit 31. Januar 2021 Hochinzidenzgebiet; bereits seit 22. November 2020 einfaches Risikogebiet)
  • Brasilien (Virusvariantengebiet seit 19. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 einfaches Risikogebiet)
  • Eswatini (Virusvariantengebiet seit 31. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 einfaches Risikogebiet)
  • Lesotho (Virusvariantengebiet seit 31. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 einfaches Risikogebiet)
  • Malawi (Virusvariantengebiet seit 7. Februar 2021; bereits seit 31. Januar 2021 Hochinzidenzgebiet; bereits seit 15. Juni 2020 einfaches Risikogebiet)
  • Mosambik (Virusvariantengebiet seit 7. Februar 2021; bereits seit 31. Januar 2021 Hochinzidenzgebiet; bereits seit 15. Juni 2020 einfaches Risikogebiet)
  • Namibia (Virusvariantengebiet seit 20. Juni 2021; Hochinzidenzgebiet seit 13. Juni 2021; bereits seit 14. Februar 2021 einfaches Risikogebiet)
  • Sambia (Virusvariantengebiet seit 7. Februar 2021; bereits seit 31. Januar 2021 Hochinzidenzgebiet; bereits seit 15. Juni 2020 einfaches Risikogebiet)
  • Simbabwe (Virusvariantengebiet seit 7. Februar 2021; bereits seit 31. Januar 2021 Hochinzidenzgebiet; bereits seit 15. Juni 2020 einfaches Risikogebiet)
  • Südafrika (Virusvariantengebiet seit 13. Januar 2021; bereits seit 15. Juni 2020 einfaches Risikogebiet)
  • Uruguay (Virusvariantengebiet seit 6. Juni 2021; bereit seit 21. März 2021 Hochinzidenzgebiet; bereits seit 15. Juni 2020 einfaches Risikogebiet)

Was gilt grundsätzlich bei Quarantäne für die Lohnfortzahlung?

Reisende, die aus dem Urlaub zurückkehren und in Quarantäne gehen, mussten noch letztes Jahr keinen Urlaub nehmen und auch keinen Verdienstausfall befürchten. In Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Entschädigungsregelung enthalten, wonach der Staat für Verdienstausfälle aufkommt, wenn jemand "Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet".

Quarantäne-Zeiten, die wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers angeordnet werden, sind wie alle Tage der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nicht mit dem Jahresurlaub zu verrechnen. Ist der Arbeitnehmer nicht akut erkrankt, sondern wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion oder der Rückkehr aus einem Risikogebiet unter Quarantäne gestellt worden, so ist er nicht arbeitsunfähig und folglich weiterhin zur Arbeit verpflichtet.

Erbringt er seine Arbeit von zu Hause beziehungsweise von dem Ort der Quarantäne aus, erhält er unverändert sein Entgelt vom Arbeitgeber. Ist ihm dies nicht möglich, erhält er eine Entschädigung in Höhe seines bisherigen Nettogehalts. Der Arbeitgeber kann sich den Betrag in diesem Fall aber später von der Behörde zurückholen, welche die Quarantäne angeordnet hat. Eine Verrechnung mit seinem Jahresurlaub findet auch hier nicht statt.

Was, wenn der Mitarbeiter im Urlaub erkrankt?

Auch hier gilt, den Arbeitnehmer darf kein Verschulden an seiner Erkrankung treffen. Ein Verschulden trifft diesen insbesondere dann, wenn er freiwillig in ein Corona-Risikogebiet gereist ist und somit eine Infektion billigend in Kauf genommen hat. Erkrankt ein Arbeitnehmer daher in seinem Urlaub bei einer Reise in ein Risikogebiet, sollte er deshalb erwägen, ob er sich unter Verzicht auf sein Gehalt krankmelden möchte, um seinen Urlaub aufzusparen oder ob er es vorzieht, sich nicht krankzumelden, sondern weiter Urlaub in Anspruch zu nehmen und entsprechend sein Gehalt zu beziehen.

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Drohen demjenigen arbeitsrechtliche Sanktionen, der nach seinem Urlaub in einem Risikogebiet in Quarantäne muss?

Sanktionen im eigentlichen Sinne wie Abmahnungen oder eine Kündigung hat ein Arbeitnehmer nicht zu befürchten. Er muss aber den Verlust seiner Vergütung in Kauf nehmen, wenn er sich frei entschieden hat, in ein Risikogebiet zu reisen. Weitere Sanktionsmöglichkeiten bestehen nicht. Ein Arbeitgeber kann nicht von einem Arbeitnehmer verlangen, eine Reise in ein Risikogebiet zu unterlassen. Als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts muss am Ende jeder selbst entscheiden können, ob er das erhöhte Risiko einer Corona-Infektion bei einer Reise in ein Risikogebiet auf sich nehmen möchte. Entsprechend kann ein Arbeitgeber es auch im Nachhinein nicht sanktionieren, wenn ein Arbeitnehmer die freie Entscheidung trifft, in ein Corona-Risikogebiet zu reisen und er deswegen in Quarantäne muss.

Quelle: ntv.de, awi

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