Gut zu wissen, Nr. 34 Unfall mit abgefahrenen Reifen
23.02.2007, 08:02 UhrWegen abgefahrener Reifen einen Unfall zu verursachen ist nicht zwangsläufig grob fahrlässig. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil bestätigt. Der Fahrer hat nur dann keinen Anspruch auf Schadenersatz durch die Versicherung, wenn er von der unzulässigen Profiltiefe wusste.
Im vorliegenden Fall kam der Kläger trotz Winterreifen auf winterglatter Straße ins Schleudern und prallte gegen einen Erdwall. An den hinteren Reifen stellte die Polizei eine Profiltiefe zwischen 0,5 und 1,1 Millimetern fest. Die gesetzliche Mindestanforderung liegt aber bei 1,6 Millimetern. Die Versicherung weigerte sich daraufhin, den Schaden zu bezahlen, da der Fahrer den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe.
Das Gericht beurteilte nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins (DAV) den Fall anders. Zwei Monate vor dem Unfall hatte der Kläger die Reifen in einer Werkstatt montieren lassen. Dass er danach die Profiltiefe nicht noch einmal nachgemessen hatte, sei ihm nicht vorzuwerfen. Er habe sich darauf verlassen können, dass die Fachleute ihn auf eine unzulässige Bereifung hinweisen würden. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass der Kläger gebrauchte Winterreifen anbringen ließ und der Reifenwechsel in Schweden stattfand.
Quelle: ntv.de