Schulkind auf Umweg nach Hause Unfallversicherung muss zahlen
30.10.2007, 15:39 UhrVerlängert ein Kind seinen Schulweg und verunglückt dann, steht es unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundessozialgericht (BSG). Der 2. Senat gab mit dieser Entscheidung einem Schüler aus Memmingen recht, der im November 2003 auf dem Schulweg von einem Auto angefahren und schwer verletzt worden war.
Der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) wollte die Behandlungskosten wegen eines verlängerten Schulweges nicht übernehmen. Der damals achtjährige Junge hatte sich auf dem Nachhauseweg im Schulbus mit einer Mitschülerin unterhalten und war dabei zwei Haltestellen weiter gefahren als normalerweise.
Auf dem 350 Meter langen Rückweg wurde das Kind von einem Auto angefahren. Der GUV lehnte eine Übernahme der Behandlungskosten mit der Begründung ab, der Schüler habe nicht den vorgeschriebenen kürzesten Weg genommen. Mit dem verspäteten Aussteigen hätten sich der Fußweg verlängert und das Unfallrisiko erhöht. Der längere Weg sei dem privaten Bereich zuzuordnen und nicht dem Schulbesuch, lautete die Argumentation.
Das Bayerische Landessozialgericht stellte dagegen fest, dass ein achtjähriger Schüler nicht über die nötige Einsichtsfähigkeit und Reife verfüge, um immer den kürzesten Weg nach Hause zu nehmen und an der richtigen Haltestelle auszusteigen. Außerdem leide der Kläger an der Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS).
Der grundsätzlichen Auffassung der Vorinstanz schlossen sich die Kasseler Richter an. Der Schüler habe zwar mit dem Verpassen von zwei Haltestellen einen längeren Schulweg gehabt. Er habe aber die ganze Zeit vorgehabt, nach Hause zu gehen, ohne den Schulweg zu unterbrechen. Da bei Kindern und Schülern nicht die gleiche Reife anzulegen sei wie bei Erwachsenen, müsse die gesetzliche Unfallversicherung bei der Anerkennung von Schulwegeunfällen auf alterstypische Verhaltensweisen Rücksicht nehmen (Aktenzeichen B 2 U 29/06 R).
Quelle: ntv.de