Ratgeber

Gut zu wissen, Nr. 62 Vaterschaftsanfechtung

In einem Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft besteht grundsätzlich Anspruch auf einen Anwalt. Das geht aus einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main hervor.

Hat ein Kläger bei einer Vaterschaftsanfechtung Anspruch auf Prozesskostenhilfe, muss ihm das Gericht auch die Kostenerstattung für einen Anwalt gewähren. Dem OLG Frankfurt zufolge darf sich das Gericht nicht allein auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Gerichtskosten beschränken, sondern muss dem Kläger regelmäßig auch einen Anwalt zubilligen (Aktenzeichen: 5 WF 175/06).

In dem Fall hatte das Amtsgericht Wiesbaden dem Mann für die Anfechtung einer Vaterschaft zwar Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts hatte es aber abgelehnt. Das Amtsgericht hielt die Beteiligung eines Anwalts nicht für erforderlich. Das OLG sah die Sache anders: Bei einer Vaterschaftsanfechtung wie auch in anderen so genannten Kindschaftssachen sei es wegen der existenziellen Bedeutung der Angelegenheit regelmäßig geboten, einen Anwalt einzuschalten. Denn die Aufklärungs- und Beratungspflicht eines Anwalts gehe deutlich über die Ermittlungspflichten des Richters hinaus.

Quelle: ntv.de

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