Ratgeber

Fristlose Kündigung Verdacht auf Straftat genügt

Für eine fristlose Kündigung reicht schon der begründete Verdacht, dass Angestellte eine Straftat begangen haben. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgericht in Erfurt hervor (Az.: 2 AZR 961/06). Liegen schwerwiegende Hinweise für das Vergehen eines Mitarbeiters vor, können Arbeitgeber demnach eine außerordentliche Kündigung selbst dann aussprechen, wenn sich eine Tat vor Gericht nicht nachweisen lässt.

In dem Fall hatte ein Arbeitgeber die fristlose Kündigung auf den Verdacht gestützt, dass eine Angestellte ihren Kolleginnen die Reifen aufgeschlitzt hatte, nachdem sie von ihnen kritisiert wurde. Die Betroffenen gaben dabei an, die Angestellte in einem Überwachungsvideo erkannt zu haben, auf dem die Tat zu sehen war. Zwar wurde die Frau später vor Gericht freigesprochen. Dem Bundesarbeitsgericht zufolge stellt der Vorfall aber einen ausreichenden Grund zur fristlosen Kündigung dar, weil gegen die Frau ein schwerwiegender, auf Tatsachen begründeter Verdacht bestand.

Quelle: ntv.de

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