Tätigkeit vorausgesetzt Verringert Kurzarbeit den Urlaubsanspruch?
16.03.2021, 16:01 Uhr
Kurzarbeitergeld beträgt üblicherweise 60 Prozent des ausgefallenen Netto-Lohns.
(Foto: imago images/Noah Wedel)
Millionen Deutsche befinden sich derzeit in Kurzarbeit. Und für die gibt es schlechte Nachrichten. Denn Kurzarbeit kürzt nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch den Urlaubsanspruch. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 keine Urlaubsansprüche gemäß Paragraf 3 Bundesurlaubsgesetz für diesen Zeitraum erworben hat, sodass ihr der Jahresurlaub 2020 nur anteilig im gekürzten Umfang zusteht (6 Sa 824/20).
In dem verhandelten Fall ist die Klägerin seit März 2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten in einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigt. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage beziehungsweise umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu.
Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit null - hier liegt der Arbeitsausfall bei 100 Prozent. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Die Beschäftigte ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Die Beschäftigte begehrt deshalb die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, also noch 2,5 Arbeitstage.
Erholungsurlaub setzt Verpflichtung zur Tätigkeit voraus
Dies sah der Arbeitgeber anders. Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit entstünden seiner Meinung nach keine Urlaubsansprüche. Deshalb sei der Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin für 2020 bereits vollständig erfüllt.
Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht und folgt damit in seiner Auffassung dem Europäischen Gerichtshof (EuGh). Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.
Der Entscheidung des EuGH zufolge (Az.: C-229/11, C-230/11) können Arbeitgeber den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringern. Bei Kurzarbeit null verfällt dann der Urlaubsanspruch für den betreffenden Zeitraum ganz. In jedem Fall bekommen Arbeitnehmer aber auch im Urlaub während Kurzarbeit ihr übliches Gehalt.
Quelle: ntv.de, awi