Diebstahlschutz fürs Rad Versicherung darf Zeit begrenzen
15.10.2008, 14:04 UhrEine Hausratversicherung darf den Diebstahlschutz für Fahrräder außerhalb der Wohnung auf die Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr begrenzen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor. Eine solche Klausel sei keine unangemessene Benachteiligung des Versicherten und daher gültig (Az.: IV ZR 87/07). Das Gericht wies in dem Fall die Zahlungsklage eines Radfahrers ab.
Er machte einen Zahlungsanspruch gegen seine Hausratversicherung für ein gestohlenes Fahrrad geltend. Die Versicherung hatte die Zahlung mit der Begründung verweigert, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass das Rad in der Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr gestohlen wurde. Die Bundesrichter sahen die Weigerung als berechtigt an. Denn sowohl gegen die Klausel selbst als auch gegen die Beweispflicht des Versicherten bestünden keine rechtlichen Bedenken.
Quelle: ntv.de