Ratgeber

Kürzung der Pendler-Pauschale Viele Familien zahlen mehrfach

Seit Januar 2007 können Fahrtkosten in der Steuererklärung erst ab dem 21. Kilometer geltend gemacht werden. Zwar gibt es zahlreiche Klagen und auch schon Entscheidungen verschiedener Gerichte. Ein endgültiges Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hierzu wird es aber erst im kommenden Jahr geben.

Direkt betroffen sind alle, die zuvor dank der Entfernung zum Arbeitsplatz die Werbungskosten über den Pauschalbetrag von 920 Euro heben konnten, der ohnehin von den Finanzämtern anerkannt wird. Die finanziellen Verluste für Familien, die Kinder über 18 haben, können jedoch deutlich höher ausfallen.

Beispielfall

Verdient beispielsweise das Kind in Ausbildung 11.000 Euro und fährt jeden Tag 18 Kilometer zu seinem Ausbildungsplatz, konnte es bisher etwa 2365 Euro für Sozialversicherungsbeiträge und 1188 Euro für Fahrtkosten absetzen. Die Ausbildungsvergütung lag mit 7447 Euro unter dem Grenzbetrag von 7680 Euro, der für die Zahlung des Kindergeldes relevant ist. Da die Fahrtkosten in diesem Jahr nicht mehr berücksichtig werden, kommt das Kind auf eine Ausbildungsvergütung von 7715 Euro, da statt der höheren Fahrtkosten nur noch pauschal 920 Euro angerechnet werden.

Kein Kindergeld bedeutet auf einen Schlag 1848 Euro im Jahr weniger in der Familienkasse. Doch damit nicht genug. An das Kindergeld sind zahlreiche andere Leistungen gekoppelt, die dann ebenfalls wegfallen. Das können zum Beispiel sein:
- Kinderzulage bei der Eigenheimförderung: 800 Euro,
- Kinderzulage bei der Riester-Rente: 138 Euro (2007), 185 Euro (2008),
- Solidaritätszuschlag erhöht sich,
- Kirchensteuer erhöht sich,
- Höhe der Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld und Krankengeld verringert sich,
- Höhe der absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen verringert sich,
- Ortszuschlag oder Familienzulage im öffentlichen Dienst fällt weg,
- Steuerklasse bei Alleinerziehenden kann sich ändern.

Handlungsmöglichkeiten

In Deutschland gibt es mehr als drei Millionen Kinder, die über 18 Jahre alt sind und Kindergeld beziehen. Wer jetzt absehen kann, dass es in diesem Jahr eng wird, sollte noch versuchen, das anrechenbare Einkommen des Kindes zu senken. Dies kann zum Beispiel noch durch Abschluss und Zahlung einer Riester-Rente oder betrieblichen Altersvorsorge in diesem Jahr geschehen. Auch mit dem Kauf von Arbeitsmitteln, wie zum Beispiel Computer oder Fachbücher, kann das Kind sein Einkommen senken.

Streicht die Familienkasse das Kindergeld, muss innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden, um sich alle Rechte zu bewahren. Auch gegen den Steuerbescheid mit gekürzter Pendlerpauschale sollte man innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Sich nur darauf zu verlassen, dass das Bundesverfassungsgericht die Pendlerpauschale in ihrer jetzigen Form kippt, sollte man allerdings nicht.

Quelle: ntv.de

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