Provision auf der Kippe Viele Immobilienmakler schlampen
02.12.2020, 19:01 Uhr
Makler dürfen künftig nicht mehr die ganze Provision einer Immobilientransaktion auf den Käufer überwälzen.
(Foto: dpa)
In wenigen Wochen tritt das Gesetz zur Neuregelung der Gebühren von Immobilienmaklern in Kraft, das Käufer entlasten soll. Doch bereits heute können Erwerber eines Hauses oder einer Wohnung in vielen Fällen die Provision sparen - mithilfe eines Widerrufs.
Weihnachten wird in diesem Jahr für manchen Immobilienmakler ein trauriges Fest. Denn am 23. Dezember 2020 tritt eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, die der Branche das Leben schwerer machen wird. Makler dürfen künftig nicht mehr die ganze Provision einer Immobilientransaktion auf den Käufer überwälzen, sondern höchstens noch die Hälfte - es sei denn, der Käufer hat den Makler selbst beauftragt.
Mit Widerruf sparen

Roland Klaus arbeitet als freier Journalist in Frankfurt und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf.
Doch bereits jetzt können Verbraucher, die ein Haus oder eine Wohnung kaufen, in vielen Fällen um die Zahlung einer Maklerprovision herumkommen - oder diese zurückfordern, wenn sie bereits gezahlt wurde. Voraussetzung ist, dass sie vom Immobilienmakler fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Dann, so hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: I ZR 134/18), kann die Beauftragung eines Maklers auch nach der Transaktion noch widerrufen werden. Dem Makler steht dann keine Provision zu. Hat er sie trotzdem schon bekommen, muss er sie zurückzahlen.
Nach einer Analyse der Interessengemeinschaft Widerruf handelt es sich dabei nicht um Einzelfälle. Gerade kleinere Makler sind mit den Fallstricken des Widerrufsrechts nicht oft vertraut und schlampen bei ihren Verträgen. Sie belehren ihre Kunden entweder überhaupt nicht über den Widerruf oder tun dies in fehlerhafter Art und Weise. Das kann sie die Provision kosten.
Wann greift der Widerruf?
Um eine Maklerbeauftragung erfolgreich widerrufen zu können, müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein.
Fernabsatz: Der Vertrag zwischen Makler und Kunden muss im Fernabsatz zustandegekommen sein, also per Internet, Mail oder Telefon. Wer eine Anzeige in einem Internetportal findet und darauf den Makler kontaktiert, der erfüllt diese Voraussetzung. Wer das Ladengeschäft des Maklers betritt, weil er im Schaufenster eine Anzeige gesehen hat, der erfüllt sie nicht.
Frist: Die Beauftragung des Maklers darf nicht länger als 12 Monate und 14 Tage zurückliegen. Denn das Gesetz sagt: Selbst, wenn der Makler nicht ausreichend informiert hat, so ist er nach Ablauf dieser Frist vor dem Widerruf des Kunden geschützt. Es kommen also nur Transaktionen aus der jüngeren Vergangenheit infrage.
Verträge prüfen lassen
Ob eine Widerrufsinformation korrekt ist oder nicht, sollten Immobilienkäufer durch einen Experten prüfen lassen, beispielsweise kostenlos bei der IG Widerruf. Nach unserer Erfahrung reagieren Makler auf einen Widerruf zunächst abweisend, solange er nur vom Kunden kommt. Grund: Sie sind sich keiner Schuld bewusst. Davon sollten sich Verbraucher aber nicht einschüchtern lassen. Denn die Situation ändert sich häufig, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird. Dabei ist der Weg vor Gericht nicht immer notwendig. Häufig verzichten Makler bereits auf einen signifikanten Teil der Provision, wenn sie von einem Fachmann auf ihre Fehler hingewiesen werden.
Über den Autor: Roland Klaus arbeitet als freier Journalist in Frankfurt und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für ntv und den US-amerikanischen Finanzsender CNBC.
Quelle: ntv.de