Ratgeber

Ferienjob statt Faulenzen Wann Schülerarbeit legal ist

Die neue Jeans: 70 Euro, ein neues Konsolenspiel: 40 Euro, jedes Wochenende in Discos und Clubs unterwegs 50 Euro. Geld ausgeben ist einfach. Das merken auch die Schüler, die dann meistens die Eltern anpumpen. Wenn dann mal die Antwort kommt "ich hab kein Geld" ist die lapidare Antwort "dann hol' halt welches von der Bank". Ein Ferienjob holt junge Geldausgeber da auf den Boden der Tatsachen zurück.

Wenn das Taschengeld für die Wünschen nicht ausreicht, kann ein Ferienjob die Lösung sein.

Wenn das Taschengeld für die Wünschen nicht ausreicht, kann ein Ferienjob die Lösung sein.

(Foto: S. Hofschlaeger, pixelio.de)

Jetzt stehen die Sommerferien vor der Tür und damit die Hauptzeit für Ferienjobs. Schüler dürfen in dieser Zeit je nach Alter mit Einschränkungen arbeiten. Das hilft, den richtigen Umgang mit Geld zu lernen, es zu wert zu schätzen und kann den ein oder anderen Wunsch erfüllen, was den vorgegebenen Taschengeldrahmen von den Eltern bei weitem sprengt.

Schüler, die arbeiten möchten, müssen mindestens 13 Jahre alt sein. So richtig los geht es aber erst mit 15 Jahren, denn jüngere Schüler sind per Gesetz Kinder. Diese dürfen nur maximal zwei Stunden pro Tag arbeiten und auch nur für leichte Tätigkeiten wie zum Beispiel das Austragen von Zeitungen oder Werbeblättchen eingesetzt werden.

Mit 15 Jahren geht es richtig los

Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen – also keine berufliche Ausbildung machen – dürfen höchstens vier Wochen im Jahr in den Schulferien arbeiten. In der Zeiteinteilung sind sie dabei frei. Es dürfen also vier Wochen am Stück in den Sommerferien sein, aber auch beispielsweise zwei Wochen in den Sommer-, eine Woche in den Herbst- und eine Woche in den Osterferien. Das regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Darüber hinaus gilt die Fünf-Tage-Woche und die 40-Stunden-Woche. In der Regel darf ein Arbeitstag nicht länger als acht Stunden dauern. Pausen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, zählen dabei nicht mit. Arbeitet der Schüler mehr als viereinhalb aber weniger als sechs Stunden, sind 30 Minuten vorgeschrieben. Dauert der Arbeitstag länger als sechs Stunden, muss eine Stunde pausiert werden. Als Pause zählt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten die frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und eine Stunde vor Arbeitsende liegt.

Einschränkung bei Arbeitszeiten und Tätigkeiten

Das Jugendarbeitschutzgesetz regelt darüber hinaus auch, zu welchen Tages- und Nachzeiten Schüler überhaupt arbeiten dürfen. In der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr besteht grundsätzlich ein Arbeitsverbot. In bestimmten Fällen gibt es Ausnahmeregelungen. So darf beispielsweise in landwirtschaftlichen Betrieben bereits ab 5 Uhr begonnen oder die Arbeitszeit nach hinten bis auf 21 Uhr ausgedehnt werden. In Bäckereien und Konditoreien darf ebenfalls um 5 Uhr begonnen werden. Schüler ab 17 Jahren dürfen sogar schon um 4 Uhr loslegen. Später am Abend darf auch in Gaststätten, Beherbergungs- und Schaustellbetrieben gearbeitet werden. Hier fällt der Vorhang erst um 22 Uhr. Die größte Ausweitung der Arbeitszeit in die Nacht besteht bei Betrieben mit Mehrschichtsystem. Dort dürfen Schüler sogar bis 23 Uhr tätig sein.

Grundsätzlich arbeitsfrei müssen Wochenenden und Feiertage bleiben. Ausnahmen gibt es auch hier zum Beispiel in Gaststätten und Krankenhäusern. Doch auch bei den Ausnahmefällen müssen im Monat zwei Wochenenden frei bleiben.

Um Schüler vor körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bewahren, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetzt auch, welche Tätigkeiten Schüler nicht ausführen dürfen. Akkordarbeit und gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche verboten. Dazu gehören Arbeiten, die mit Kälte, Nässe, Hitze, Erschütterungen, gefährlichen Stoffen und gefährlichen Maschinen verbunden sind. Dies sind zum Beispiel Beschäftigungen an Pressen, Säge- und Hobelmaschinen, Schweißarbeiten, Führen von Fahrzeugen einschließlich Krane, Arbeit in Kühl- und Nassräumen und Heben und Tragen schwerer Lasten.

Versicherungs- und Steuerfragen

Bei der Unfallversicherung wird zwischen normalen Arbeitnehmern und Schülern, die einem Ferienjob nachgehen, nicht unterschieden. Es besteht also ein Unfallversicherungsschutz über den Arbeitgeber. In der Regel gelten Ferienjobs als kurzfristige Beschäftigung (maximal 50 Tage im Jahr oder zwei Monate). Deshalb werden keine Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fällig. Schließt sich allerdings an den Ferienjob eine Berufsausbildung an, besteht schon während des Ferienjobs eine Versicherungspflicht.

Grundsätzlich sind Einnahmen aus einem Ferienjob steuerpflichtig. Das heißt, der Schüler muss sich eine Lohnsteuerkarte vom Bürgerbüro oder Gemeindeamt ausstellen lassen und diese dem Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber zieht vom Verdienst fällige Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag ab, sofern die geltenden monatlichen Freibeträge überhaupt überschritten werden. Am Ende des Ferienjobs gibt der Arbeitgeber dem Schüler seine Lohnsteuerkarte sowie einen Nachweis über abgeführte Steuern zurück und meldet diese auch dem Finanzamt. Im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung erhält der Schüler die gezahlten Steuern dann zurück, sofern der Grundfreibetrag von 8004 Euro jährlich nicht überschritten wird.

Der Arbeitgeber kann alternativ zur Zahlung über die Lohnsteuerkarte das Geld auch im Rahmen eines Minijobs überweisen. Dies ist bei einer monatlichen Zahlung bis 400 Euro möglich. Der Arbeitgeber zahlt dann allerdings zusätzlich pauschal 30 Prozent Steuern.

Verdienstfalle bei Krankenversicherung

Für Schüler über 18 Jahren besteht hinsichtlich der Arbeitszeit und Arbeitsmenge keine besondere Einschränkung, da sie nicht mehr unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen. Wer bereits neben der Schule regelmäßig jobbt, sollte aufpassen, dass das Einkommen nicht über 365 Euro pro Monat (bei Minijobs 400 Euro pro Monat) beträgt, da  Schüler ansonsten aus der kostenlosen Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen herausfallen und sich selbst um seine Krankenversicherung kümmern müssen.

Quelle: ntv.de

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