Ratgeber

Geht Homeoffice in Ordnung? Wann Vermieter Arbeit genehmigen müssen

Homeoffice ist ja mal ganz nett ...

Homeoffice ist ja mal ganz nett ...

(Foto: dpa)

Zu Hause zu arbeiten, ist derzeit geübte Praxis. Doch Vorsicht: Nicht jede berufliche Nutzung der Mietwohnung ist auch erlaubt. In bestimmten Fällen riskieren Mieter eine Kündigung.

Wird eine Wohnung zu Wohnzwecken vermietet, ist eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich nicht gestattet. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin.

Etwas anderes gilt nur, wenn im Mietvertrag eine entsprechende Nutzung vorgesehen ist oder der Vermieter der beruflichen Nutzung der Wohnung zustimmt oder er sie erlauben muss. Allerdings dürfen Mieter nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) durchaus zu Hause arbeiten.

Keine baulichen Veränderungen

Zulässig ist das nach Ansicht der Richter, wenn keine unzumutbaren Belästigungen der Mitbewohner durch Kundenverkehr eintreten, sich der Wohnungscharakter nicht ändert und keine baulichen Veränderungen erfolgen (Az.: VIII ZR 165/08). Erlaubte Nutzungen sind beispielsweise schriftstellerische Tätigkeiten, Homeoffice im Angestelltenverhältnis oder die Unterrichtsvorbereitung von Lehrerinnen und Lehrern. Zulässig ist die Arbeit in den eigenen vier Wänden auch, wenn sich der Wohnungscharakter nicht ändert und dafür keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.

In allen anderen Fällen ist immer die Genehmigung des Vermieters notwendig. Das gilt schon für den Fall, dass die Wohnung beim Gewerbeamt als Betriebsstätte angegeben und als Geschäftsadresse genutzt wird, entschied der BGH in einem anderen Fall (Az.: VIII ZR 149/13).

Ohne Erlaubnis droht die Kündigung

Auch die entgeltliche Betreuung von mehreren Kindern - hier fünf Kindern - als Tagesmutter ist als teilgewerbliche Nutzung verboten, befanden die Richter in Karslruhe (Az.: V ZR 204/11).

Wer ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, riskiert eine Abmahnung und möglicherweise Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache, erklärt der Mieterbund. Gestattet ist die gewerbliche Nutzung nur, wenn das im Mietvertrag vorgesehen ist oder der Vermieter zustimmt.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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