Ratgeber

Frage aus dem Arbeitsrecht Was geht den Vorgesetzten meine Freizeit an?

Social-Media-Selfies, wilde Partynächte oder sogar Straftaten: Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrer Freizeit tun, geht Vorgesetzte in der Regel nichts an.

Social-Media-Selfies, wilde Partynächte oder sogar Straftaten: Was Arbeitnehmer in ihrer Freizeit tun, geht Vorgesetzte in der Regel nichts an.

(Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn)

Artikel anhören
Diese Audioversion wurde künstlich generiert. Mehr Informationen zu unserer Vorlesefunktion finden Sie hier.
Wir freuen uns über Ihr Feedback zu diesem Angebot. 

Am Wochenende über die Stränge schlagen: Das mag nicht immer förderlich für die Karriere sein. Doch wann hat das Verhalten nach Feierabend arbeitsrechtliche Konsequenzen?

Ob es nun schräge Hobbys, unvorteilhafte Partyvideos im Netz oder ausgedehnte Feiertouren am Wochenende sind: Arbeitsrechtliche Konsequenzen haben Arbeitnehmer dafür in der Regel nicht zu befürchten.

Denn wie sie ihre Freizeit gestalten, ist im Grundsatz ihre Sache. Darauf weist der Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Michael Fuhlrott vom Verband Deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) hin. Der Arbeitnehmer schulde keine "redliche" oder "tadellose" Lebensführung. Und in dessen Privatleben dürfe der Arbeitgeber auch nicht durch betriebliche Vorgaben "hineinregieren".

Hat das Verhalten Auswirkungen aufs Arbeitsverhältnis?

Das gilt selbst dann, wenn Arbeitnehmer in ihrer Freizeit Straftaten begehen. "Für das Arbeitsverhältnis dürfen hieraus im Grundsatz keine Konsequenzen folgen, auch wenn das Verhalten natürlich strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann", so der Arbeitsrechtler. Allerdings mit einer Ausnahme: Gibt es Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, darf der Arbeitgeber handeln.

Einer Busfahrerin, die etwa volltrunken in der Freizeit Auto fährt, ihren Führschein verliert und dann nicht mehr die berufliche Tätigkeit ausüben kann, droht ebenso die Kündigung (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 5 Sa 27/14), wie einem Manager, der auf der betrieblichen Weihnachtsfeier Kolleginnen sexuell belästigt (Arbeitsgericht Berlin, Az.: 28 BV 17992/11).

Mehr zum Thema

Auch ein Bahnschaffner, der in sozialen Medien mit einem Foto in Dienstuniform oder unter Nennung seines Arbeitgebers im Profil volksverhetzende Äußerungen tätigt, riskiert seinen Job (Landesarbeitsgericht Sachsen, Az.: 1 Sa 515/17).

Doch wie sieht das aus, wenn man öffentlich den Arbeitgeber kritisiert? Auch im Arbeitsverhältnis steht dem Arbeitnehmer im Grundsatz seine Meinungsäußerungsfreiheit zu. "Danach ist selbst öffentliche Kritik am Arbeitgeber erlaubt", so Fuhlrott. Diese muss aber maßvoll erfolgen. Und die Pflicht zur Loyalität steige mit der Position: Eine Prokuristin ist stärker zur Rücksichtnahme verpflichtet als der Pförtner.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

ntv.de Dienste
Software
Social Networks
Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen