Ratgeber

Streit um 212 Euro Was, wenn die Rente zu hoch ist?

Auch das soll es geben: Die Rentenversicherung übersieht eine die Rente mindernde Zahlung und fordert den zu viel gezahlten Betrag später zurück. Die so Begünstigte wehrt sich gegen den Vorwurf, sie habe grob fahrlässig gehandelt.

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(Foto: imago/Eibner)

Wer eine zu hohe Rente erhalten hat, darf diese behalten. Voraussetzung ist allerdings, dass der so Begünstigte nicht grob fahrlässig handelt und die Rentenversiche rung nicht innerhalb eines Jahres den Mehrbetrag zurückfordert. Dies hat das Sozialgericht Gießen entschieden (Az.: S 4 R 451/12).

In dem verhandelten Fall hatte eine 54-jährige Frau von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen, die ihr mit Bescheid für das Jahr 2006 rückwirkend ab 2005 bewilligt wurde. Allerdings bestand zu diesem Zeitpunkt noch ein Angestelltenverhältnis. 2005 erhielt sie zudem eine einmalige Gratifikation ihres Arbeitgebers in Höhe von 1125 Euro, die auf die Rente hätte angerechnet werden müssen. Die Zahlung wurde der Rentenversicherung 2006 auch gemeldet, dort aber nicht beachtet.

Erst im Jahr 2012 bemerkte die Rentenversicherung den Fehler und forderte 212,05 Euro von der Rentnerin zurück. Demnach habe sie grob fahrlässig gehandelt, da sie die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können. Sie hätte zudem die Zahlung auch mitteilen müssen. Dies ergebe sich aus den Hinweisen im Antragsformular und auch aus dem Rentenbescheid. Die Rentnerin wehrte sich mit einer Klage.

Mit Erfolg. Das SG gab ihr recht. Demnach liegt grobe Fahrlässigkeit nur dann vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Davon kann bei der Frau angesichts der Kompliziertheit der Regelungen zum Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung und dem aus 29 Seiten bestehenden Rentenbescheid nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt der zeitliche Abstand zwischen der Einmalzahlung und dem Rentenbescheid, mit dem die Rente rückwirkend bewilligt wurde. Allenfalls hat die Rentnerin möglicherweise fahrlässig, auf keinen Fall aber grob fahrlässig gehandelt, befand das Gericht.

Und auch, dass die Rentenversicherung erst sieben Jahre nach dem Hinzuverdienst tätig wurde, ist laut SG zu berücksichtigen. Denn die Aufhebung eines begünstigenden Bescheides muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der entsprechenden Tatsachen erfolgen.

Quelle: ntv.de, awi

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