Ratgeber

Abgabe der Steuererklärung Was, wenn man die Frist versäumt?

Wer eine Steuererklärung abgeben muss, hat dafür nicht mehr lange Zeit. Aber wie ernst muss man den Abgabestichtag eigentlich nehmen? Und wann kann man sich die Arbeit schenken?

Belege sammeln, Kosten zusammenrechnen - wer viel absetzen will, muss für die Steuererklärung einigen Aufwand betreiben.

Belege sammeln, Kosten zusammenrechnen - wer viel absetzen will, muss für die Steuererklärung einigen Aufwand betreiben.

(Foto: imago stock&people)

Die Zeit läuft: Wer eine Steuererklärung abgeben muss, sollte sich langsam an die Arbeit machen, denn in weniger als vier Wochen endet die Abgabefrist. Aber der Termin gilt längst nicht für jeden. Und wenn man die Steuererklärung vertrödelt, ist das zunächst auch noch kein Problem.

Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist jeweils der 31. Mai des Folgejahres. Weil das Datum in diesem Jahr auf einen Samstag fällt, reicht es, wenn die Formulare bis zum Montag den 2. Juni beim Finanzamt eintreffen. Übernimmt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung, verschiebt sich die Abgabefrist auf den 31. Dezember.  Wer keine Steuererklärung abgeben muss, sich aber Geld vom Fiskus zurückholen möchte, hat dafür deutlich länger Zeit, nämlich vier Jahre. Die Steuererklärung für 2013 sollte also bis zum 31. Dezember 2017 beim Finanzamt sein, danach wird sie nicht mehr bearbeitet.

Wer muss, wer nicht?

Beeilen müssen sich also nur Steuerzahler, die pflichtveranlagt sind – und das sind längst nicht alle. Betroffen sind beispielsweise Rentner, wenn sie mehr als 1500 Euro Bruttorente im Monat bekommen oder weitere Einkünfte haben, mit denen sie über dem Grundfreibetrag von 8130 Euro (Verheiratete 16.260 Euro) liegen. Pflicht ist die Steuererklärung auch für Selbständige und Freiberufler. Bei Arbeitnehmern übernimmt die Firma den Lohnsteuereinzug, oft ist die Steuerschuld damit schon getilgt. Etwa jeder zweite Arbeitnehmer muss deshalb keine Steuererklärung abgeben. In den folgenden Fällen müssen aber auch Arbeitnehmer eine Steuererklärung machen:

Freibeträge: Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen – entstehen solche Ausgaben regelmäßig, kann man beim Finanzamt Freibeträge eintragen lassen. Das Nettogehalt fällt dann höher aus. Allerdings muss man dann auch eine Steuererklärung abgeben. Kinder- oder Hinterbliebenenfreibeträge führen dagegen nicht zur Abgabepflicht.

Andere Einkünfte: Egal ob Mieteinnahmen oder andere Nebeneinkünfte - wer 2013 Nebeneinkünfte über 410 Euro hatte, muss diese angeben und kommt deshalb um die Steuererklärung nicht herum. Das Gleiche gilt für Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld. Sie müssen zwar nicht versteuert werden, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den Steuersatz.

Steuerklassen: Wenn sich zusammenveranlagte Ehepaare nach der Kombination III und V versteuern lassen, werden möglicherweise Nachzahlungen fällig. So auch, wenn einer der Partner die Steuerklasse IV mit Faktor hatte. Dann muss die Steuererklärung sein.

Außerordentliche Einkünfte: Abfindungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gelten als außerordentliche Einkünfte, das heißt, sie entstehen nicht regelmäßig. Meistens werden sie ermäßigt nach der Fünftelregelung besteuert. Der Empfänger muss dann auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben.

Was, wenn man die Abgabefrist verpasst?

Der 31. Mai ist zwar der offizielle Stichtag, verpasst man ihn, ruft das aber nicht gleich die Steuerfahndung auf den Plan. Meistens haben die Finanzämter ohnehin erstmal genug damit zu tun, die eingegangenen Steuererklärungen zu bearbeiten. Schickt man die Steuererklärung also etwas später ab, hat das in der Regel keine Konsequenzen.

Je nach Arbeitsbelastung verschickt das Finanzamt früher oder später eine Mahnung. Innerhalb von sechs Wochen ist die Steuererklärung dann einzureichen. An den gesetzten Stichtag sollte man sich halten. Denn danach kann das Finanzamt nach eigenem Ermessen Zwangsgelder und Verspätungszuschläge festsetzen. Meist gilt dabei das Prinzip: Je größer der Verzug, desto teurer wird es. Der Verspätungszuschlag darf bis zu zehn Prozent des festgesetzten Steuerbetrags ausmachen.

Wer die Aufforderung hartnäckig ignoriert, erhält irgendwann einen Steuerbescheid, in dem die Steuerlast geschätzt wird. Und diese Schätzung fällt für den Steuerzahler nur selten günstig aus.  

Ist abzusehen, dass man die Steuererklärung zum gesetzten Termin nicht fertig hat,  kann man beim Finanzamt Aufschub beantragen. Dafür reicht ein formloser Brief mit der Bitte um "stillschweigende Fristverlängerung" bis zu einem bestimmten Datum. Gibt es keine Rückmeldung, gilt der Antrag als genehmigt. Zustimmen müssen die Finanzämter zwar nicht, die meisten sind aber kulant und akzeptieren es, wenn die Abgabe bis zum 30. September verschoben wird.

Quelle: ntv.de

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