Ratgeber

Nickerchen mit Folgen Weiterflug verschlafen

Verpasst ein Reisender seinen Anschlussflug weil er beim Warten eingeschlafen ist, kann er die Reiseleiterin und deren Unternehmen dafür nicht haftbar machen. Jedenfalls dann nicht, wenn die Reiseleiterin ihre Gruppe vorher auf den bevorstehenden Check-In hingewiesen hat, wie das Amtsgericht München in einem nun veröffentlichten Urteil festgestellt hat (Az.:183 C 15864/07).

Nicht jedes Nickerchen wirkt beflügelnd.

Nicht jedes Nickerchen wirkt beflügelnd.

(Foto: picture-alliance / dpa/dpaweb)

Das Reiseunternehmen hatte die Kosten für den verspäteten Weiterflug in Höhe von 281 Euro ausgelegt und den Fluggast später verklagt, als dieser die Bezahlung verweigerte. Der Mann hatte im Herbst 2006 eine Pauschalreise in den Jemen gebucht. Bei einem planmäßigen Stopp in Dubai mit gut sieben Stunden Aufenthalt hatte er alkoholische Getränke konsumiert und seinen Flug verschlafen. Der entscheidende Faktor im Prozess war, dass die Reiseleiterin den Mann rechtzeitig vor dem Check-In geweckt hatte. Er hatte ihr gesagt, er komme nach, war dann aber doch wieder eingenickt. Die Reiseleiterin habe mit der Weck-Aktion ihre Betreuungspflicht erfüllt, betonte das Gericht.

Der Mann habe nicht verlangen können, dass die Reiseleiterin am Schalter wartete und vergleichbar einer Lehrerin alle Teilnehmer auf einer Liste abhake, hieß es weiter in dem Urteil. Jeder Teilnehmer sei für sich verantwortlich gewesen, zumal auch allen freigestellt war, wo sie sich am Flughafen aufhalten wollten. Die zuständige Amtsrichterin wies die Gegenforderung ab, die der Mann im Prozess erhoben hatte: Er hatte wegen der Panne eine Minderung des Reisepreises um rund 1000 Euro gefordert. Der Mann sei selbst schuld an dem Malheur, so das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: ntv.de, dpa

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