Rente minus 16,6 Prozent Wen die Krankenkasse schröpft
28.02.2008, 09:37 UhrDas dicke Ende kommt zuletzt. Das denkt sich zumindest manch ein Neu-Rentner, wenn er die Früchte seiner betrieblichen Altersvorsorge ernten will. Denn egal ob Einmalauszahlung oder lebenslange Rente: Die gesetzliche Krankenversicherung fordert ihren Anteil - und zwar den ganzen. Betriebsrentner müssen auf ihre Rente sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil der Krankenversicherungsbeiträge abführen. Hinzu kommen der Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent und 1,7 Prozent für die Pflegeversicherung. Bei einem durchschnittlichen Krankenversicherungsbeitrag von rund 14 Prozent ergibt sich eine Gesamtbelastung von 16,6 Prozent, die Monat für Monat von der Betriebsrente abgezogen wird. Mit einer Kapitalabfindung (nur bei Verträgen vor 2005 möglich) ist man keineswegs aus dem Schneider. Dann werden die Beiträge für die Gesamtsumme über zehn Jahre hinweg verteilt.
Was viele Betriebsrentner besonders ärgern dürfte: Sie haben ihren Vorsorgevertrag unter anderen Bedingungen abgeschlossen. Denn bis zum Jahr 2003 kassierte die gesetzliche Krankenversicherung von ihnen nur den Arbeitgeberanteil, bei Einmalauszahlungen nicht einmal den. Seit 2004 gelten neue Regeln - auch für die Altverträge. Ausnahmen gibt es nur für Auszahlungen bis zu 14.910 Euro. Auch Privatversicherte kommen ungeschoren davon, ihr Beitrag wird schließlich unabhängig vom Einkommen berechnet.
Was Rentner zahlen müssen
Von der gesetzlichen Rente müssen Krankenversicherte nur den Arbeitgeberanteil abführen, den Rest übernimmt der Rentenversicherungsträger. Doch auch gegenüber anderen Altersvorsorgeformen ist die Betriebsrente von Nachteil - zumindest für jene, die in der Krankenversicherung für Rentner (KVdR) pflichtversichert sind. Und das sind alle, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent gesetzlich krankenversichert waren. Sie werden bei Renteneintritt automatisch in der KVdR-Abteilung ihrer bisherigen Krankenkasse geführt. Diese KVdR-Versicherten nun müssen für ihre private Altersvorsorge überhaupt keine Sozialabgaben abführen. Ob Riesterrente, private Rentenversicherung oder sonstige Zinseinnahmen - die Krankenkasse bleibt hier aus dem Spiel. Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung interessieren allenfalls den Fiskus, nicht aber den Sozialversicherungsträger.
Doch es gibt ja noch jene, die nicht in die KVdR aufgenommen werden, weil sie nicht lange genug gesetzlich versichert waren oder neben der Rente selbständig weiterarbeiten. Sie bleiben als freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse und müssen die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Denn nun greift die Kasse nicht nur bei gesetzlicher und Betriebsrente zu, sondern auch bei allen anderen Einnahmen. Zinsen, Mieteinnahmen, Riesterrente oder Arbeitseinkommen - an allem will die Krankenkasse beteiligt werden. Da ist es ein schwacher Trost, dass freiwillig Versicherte nur den ermäßigten Beitragssatz abdrücken müssen.
Am besten erwischen es diejenigen, die über ihren Partner familienversichert sind. Solange das eigene Einkommen 355 Euro nicht übersteigt, bleibt die Krankenversicherung auch nach Renteneintritt beitragsfrei.
Nur wer sich wehrt, kriegt Geld
Bleibt das Problem der Betriebsrenten. Gegen die Neuregelung liefen die Sozialverbände von Beginn an Sturm, bislang erfolglos. Nun soll sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigen, ob die Beitragserhebung rechtmäßig ist. Eine langwierige Angelegenheit, bis zu einer endgültigen Entscheidung können mehrere Jahre vergehen. Wird die Regelung tatsächlich irgendwann gekippt, gibt es Geld zurück - allerdings nur für diejenigen, die sich jetzt schon wehren. Dem Beitragsbescheid der Krankenkasse muss man nach spätestens einem Jahr widersprechen, wenn der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung erhält, bleibt nur ein Monat Widerspruchsfrist. Musterschreiben gibt es beim SoVD oder dem VdK. Danach heißt es abwarten - zahlen müssen die Betriebsrentner erst einmal weiter.
Quelle: ntv.de