Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht? Wenn der Arbeitgeber am Attest zweifelt
21.07.2014, 10:57 UhrBlaumachen ist kein Kavaliersdelikt. Wer unberechtigt der Arbeit fernbleibt, kann im schlimmsten Fall fristlos entlassen werden. Liegt aber ein Attest vor, muss der Arbeitgeber erst einmal beweisen, warum dies nicht korrekt sein sollte.

In dem Fall konnte der Arbeitgeber keine stichhaltigen Gründe vorweisen, warum das ärztliche Attest seiner Mitarbeiterin unkorrekt gewesen sein sollte. Vor Gericht bekam sie recht.
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Täuschen Mitarbeiter eine Krankheit vor und bleiben der Arbeit fern, droht ihnen eine fristlose Kündigung. Haben sie ein Attest, muss der Arbeitgeber allerdings beweisen, dass es falsch ist. Das teilt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag mit. Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 6 Sa 188/13).
In dem verhandelten Fall klagte eine Versicherungskauffrau in der Probezeit. Der Arbeitgeber hatte ihr fristlos gekündigt. Der Grund: nach einem unerfreulichen und lautstarken Gespräch mit dem Arbeitgeber über ihre Leistungen war die Frau plötzlich erkrankt. Nach dem Gespräch hatte die Frau noch mit einer Kollegin telefoniert und berichtet, sie sei fertig mit den Nerven und werde am nächsten Tag zum Arzt und nicht zur Arbeit gehen. Als die Mitarbeiterin dann tatsächlich nicht im Job erschien, sprach ihr Chef eine außerordentliche Kündigung aus. Dabei argumentierte er, dass die Arbeitnehmerin gar nicht wirklich krank sei, schließlich habe sie gegenüber der Kollegin ihr Fernbleiben angekündigt.
Erfolg hatte er damit nicht. Das Gericht hielt die außerordentliche Kündigung für ungerechtfertigt. Zwar dürften Arbeitgeber grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn Mitarbeiter blaumachen. Legen diese ein ärztliches Attest vor, muss der Arbeitgeber jedoch Gründe vorweisen können, die es erschüttern. Im Fall der Versicherungskauffrau hatte der Arzt körperliche Beeinträchtigungen durch Magenschmerzen und weitere psychosomatische Beschwerden bestätigt. Das Gericht sah keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit des Attests zu zweifeln.
Quelle: ntv.de, ino/dpa