Ratgeber

Schnelle Erleichterung Wenn die Blase drückt - rasen erlaubt?

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Ausreden dafür, zu schnell mit dem Fahrzeug unterwegs zu sein, gibt es viele. Und manchmal auch gute Gründe. Ob ein starker, schmerzhafter Harndrang vor einem Fahrverbot schützt, hat ein Gericht zu entscheiden.

Eines vorneweg: Das beste Mittel, um ein Bußgeld, Fahrverbot und die entsprechenden Punkte wegen zu schnellen Fahrens zu vermeiden, ist, sich als Verkehrsteilnehmer an die erlaubte Geschwindigkeit zu halten. Doch mitunter fällt das schwer - sei es aus Zeitnot, Ignoranz oder eben auch, weil die Blase dringlichst entleert werden muss.

Letztere Problematik war Gegenstand einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.:  4 RBs 326/17). Hier befuhr ein 61-Jähriger mit seinem Wagen eine Bundesstraße und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h. Hierfür belegte ihn die Bußgeldbehörde mit einer Geldbuße von 80 Euro und verhängte zudem ein einmonatiges Fahrverbot, weil der Mann bereits einige Monate zuvor beim zu schnellen Fahren erwischt worden war.

Der Betroffene begründete sein wiederholtes Fehlverhalten damit, dass er wegen einer Prostataoperation nur noch über eine eingeschränkte Kontinenz verfüge. Zu der Geschwindigkeitsüberschreitung sei es gekommen, als er während der Fahrt einen starken, schmerzhaften Harndrang verspürt habe, so dass er nur noch darauf fokussiert gewesen sei, "rechts ran fahren" zu können. Aufgrund des dichten Verkehrs auf der Bundesstraße habe er allerdings zunächst keine geeignete Gelegenheit zum Anhalten finden können - um sich schnellstmöglich zu erleichtern, habe er aufs Gas gedrückt. Das zunächst zuständige Amtsgericht erkannte die Begründung nicht an und hielt an dem verhängten Fahrverbot fest.

Mehr Glück hatte der Mann im Revisionsverfahren vor dem OLG. Dieses entschied, dass die Blasenschwäche eines Autofahrers ausnahmsweise einen Grund darstellen kann, von einem Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung abzusehen. Auch wenn dies keinesfalls dem Normalfall entspreche könne ein sehr starker Drang zur Verrichtung der Notdurft, der durch eine besondere körperliche Disposition des Betroffenen bedingt ist, für eine Ausnahme sorgen. Wichtig sei aber, dem betroffene Personenkreis keinen "Freibrief" für pflichtwidriges Verhalten im Straßenverkehr auszustellen. Deshalb sei eine erneute Prüfung durch das Amtsgericht vonnöten, um die näheren Umstände der Fahrt zu untersuchen und wie der Betroffene auf seinen Harndrang während der Fahrt habe reagieren können. Das Ergebnis muss dann in die erneute Urteilsfindung mit einfließen. Denn dies sei bisher unterblieben, befand das OLG.   

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Quelle: ntv.de, awi

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