Mitmieter verärgert Wenn die Waschmaschine lärmt
05.05.2014, 13:06 UhrDer Einsatz von Waschmaschinen gehört heutzutage eigentlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung dazu. Doch was, wenn die Betriebsgeräusche den Nachbarn massiv auf die Nerven geht?

Eine Waschmaschine erzeugt "sozialadäquate Lärmbeeinträchtigungen", befanden die Richter. Das heißt: Nachbarn müssen mit den Geräuschen leben.
(Foto: dpa)
Die Nachbarsfamilie von oben wäscht oft, ihre Maschine rattert beim Schleudern lange und laut. Doch auch wenn das den Nachbarn auf die Nerven geht - verboten werden kann es nicht. Es gilt jedoch, die Ruhezeiten einzuhalten.
Geräusche von Waschmaschinen und Wäschetrocknern aus der Nachbarwohnung müssen Mieter ertragen. Denn grundsätzlich seien Geräusche von Haushaltsmaschinen sozialadäquate Lärmbeeinträchtigungen, befand das Landgericht Freiburg (Az: 9 S 60/13). Mitmieter könnten Nachbarn daher den Betrieb dieser Geräte nicht verbieten lassen.
In dem verhandelten Fall hatten sich Mieter über die Geräusche von Waschmaschine und Wäschetrockner aus der Nachbarwohnung beschwert. Der Vermieter änderte daraufhin die Hausordnung und verbot den Gebrauch von diesen Geräten in der Wohnung. Sie sollten nur noch in der Waschküche im Keller eingesetzt werden können. Dazu übersandte der Vermieter den Mietern eine einheitliche und angepasste Hausordnung, die nunmehr folgenden Passus enthielt: "Waschmaschinen und Wäschetrockner dürfen in den Wohnungen nicht aufgestellt werden, hierfür hat jeder Mieter seinen Anschlussplatz in der Waschküche." Die Nachbarn wollten aber weiter in ihrer Wohnung waschen und zogen vor Gericht.
Mit Erfolg: Der Einsatz von Waschmaschinen und Wäschetrocknern gehöre heutzutage ohne Weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, solange vertraglich ausdrücklich nicht etwas anderes vereinbart sei, urteilte das Landgericht Freiburg. Der Vermieter ist demnach nicht berechtigt, einseitig den mit den Mietern vertraglich vereinbarten Umfang des zulässigen Gebrauchs der Mietsache zu ändern.
Völlig untersagt werden könne dies durch die geänderte Hausordnung in diesem Fall nicht. Lediglich die Einhaltung von Ruhezeiten und das Gebot der Rücksichtnahme könnten festgehalten werden. Mitmieter müssten die Geräusche hinnehmen.
Quelle: ntv.de, awi/dpa