Ratgeber

Arbeitskleidung vor Gericht Wer zahlt die Reinigung?

In einigen Branchen ist die sogenannte Hygienekleidung Pflicht. Diese wird dann vom Arbeitgeber bezahlt. Allerdings weigert sich der ein oder andere Chef, für die Reinigung aufzukommen. Zum Ärger der Beschäftigten.

(Foto: imago stock&people)

Bei gesetzlich vorgeschriebener Hygienekleidung in Lebensmittelbetrieben müssen Arbeitgeber auch die Kosten für die Reinigung übernehmen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag in Erfurt (9 AZR 181/15). Damit war ein Mitarbeiter eines niedersächsischen Schlachthofes jetzt auch in der dritten Instanz mit seiner Klage erfolgreich.

Nach Auffassung des BAG ist der Kläger nicht verpflichtet, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen und diese der Beklagten gemäß § 670 BGB zu erstatten. Die Vorschrift beruhe auf dem allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde.

In der Lebensmittelverarbeitung hätten die Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ihre Beschäftigten saubere und geeignete Arbeitskleidung tragen, erklärten die obersten Arbeitsrichter. Damit gehöre ebenso die Kostenübernahme für die Reinigung dieser Kleidung zu den Pflichten der Arbeitgeber. Die Entscheidung dürfte für zahlreiche Mitarbeiter in der Lebensmittelbranche von Interesse sein.

Dass Arbeitgeber die Kosten für Sicherheitskleidung zu tragen haben, ist allgemein anerkannt. Auch der beklagte Schlachthof ist nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter mit entsprechender weißer Hygienekleidung auszustatten. Für die Reinigung behielt das Unternehmen allerdings monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn des Klägers ein. Zu Unrecht, wie jetzt die Erfurter Richter befanden.

Ungeachtet dessen, kann derjenige wer sich Kleidung für seinen Beruf selbst kaufen muss, diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt erkennt aber nur Kosten an, die man für berufsspezifische Textilien ausgegeben hat. Die Grenzen dabei sind fließend. Grundsätzlich gilt: Erkennt das Finanzamt Kleidung als berufstypisch an, sind bis zu 487,90 Euro direkt abzugsfähig.

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Quelle: ntv.de, awi/dpa

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