Ratgeber

Gefährliche Wunderkerzen Wer zündelt, ist selbst schuld

Wer Wunderkerzen am Weihnachtsbaum anzündet, riskiert seinen Versicherungsschutz. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Offenburg hervor (Az.: 2 O 197/02). Bei einem Brand kann die Hausratpolice die Deckung unter Umständen verweigern, denn Wunderkerzen sollen nur im Freien verwendet werden.

Im verhandelten Fall hatte eine Frau im Wohnzimmer einen Weihnachtsbaum aufgestellt und daran Wunderkerzen befestigt. Unter dem Baum war eine Weihnachtskrippe aufgebaut, die mit Moos ausgelegt war. Als das Moos in Brand geriet, war die Frau so erschrocken, dass sie mit ihrem Enkel aus der Wohnung rannte und lautstark um Hilfe rief - durch das Feuer wurde das gesamte Wohnzimmer zerstört. Auch die übrigen Räume wurden durch Löschwasser in Mitleidenschaft gezogen. Es entstand ein Schaden von rund 16.000 Euro.

Warnhinweis missachtet

Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass Wunderkerzen mit dem Warnhinweis verkauft würden, sie seien nur im Freien zu verwenden. Das Gericht schloss sich der Argumentation an, die Frau habe grob fahrlässig gehandelt - sie habe allgemeine Sicherheitsregeln außer Acht gelassen.

Durch eine Änderung des Versicherungsrechts zum 1. Januar 2008 können Versicherte inzwischen zwar bei grober Fahrlässigkeit zumindest auf eine Teilentschädigung hoffen. Die Neuerung gilt bislang allerdings nur für seit diesem Termin geschlossene Verträge. Nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins ist noch unklar, wie entsprechende Fälle künftig reguliert werden.

Quelle: ntv.de

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