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Geldregen dank Klimaschutz Wie Vermieter profitieren können

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Eigentümer können die Ausgaben für Gebäudesanierungen bereits bei der Ermittlung der Einkünfte als Werbungskosten geltend machen.

(Foto: imago/Rainer Weisflog)

Die Novellierung des Einkommenssteuergesetzes verändert die Förderung energetischer Sanierung grundlegend und scheint für Eigentümer wenig attraktiv zu sein. Doch unter bestimmten Voraussetzungen bedeutet sie einen kräftigen Geldregen.

Bislang konnten Sanierungen, Renovierungen oder Handwerkerleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden - 6000 Euro an Lohnkosten konnten Eigentümer geltend machen und bis zu 1200 Euro herausholen.

Der neue Paragraf 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) macht damit bei energetischen Sanierungen Schluss. Während sich für Vermieter wenig ändert, wirft er die steuerlichen Bedingungen der Förderung für Eigentümer über den Haufen.

(K)Ein schlechter Deal für Eigentümer?

Während Haus- und Wohnungseigentümer bisher gewohnt waren, Sanierungsmaßnahmen als haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen, bringt das neue Gesetz den Paragraf 35c EstG mit sich.

Daniel Schollenberger ist Steuerexperte des Portals Steuertipps.de von Wolters Kluwer.

Daniel Schollenberger ist Steuerexperte des Portals Steuertipps.de

Der Paragraf erlaubt es Haus- und Wohnungsbesitzern, die begünstigte Maßnahmen durchführen und die Immobilie selbst nutzen, im Jahr der Arbeiten und im Folgejahr sieben Prozent der Kosten, höchstens jedoch 14.000 Euro, von der tariflichen Einkommensteuer abzuziehen. Im zweiten Jahr nach der Durchführung der Maßnahmen dürfen sie nochmal sechs Prozent der Kosten (bis maximal 12.000 Euro) abziehen. Nehmen sie die Dienste eines zugelassenen Energieberaters in Anspruch, lassen sich sogar 50 Prozent der Aufwendungen für die Beratung abziehen.

Wie Haus- und Wohnungseigentümer an die Förderung herankommen

Wie so oft gibt der Staat sein Geld nicht ohne Weiteres her und auch das neue Gesetz sieht vor, dass Eigentümer die Förderung nur auf Antrag erhalten. Zum Glück ist das nicht schwer, denn diesen Antrag stellen sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass sie eine Bescheinigung des mit den Sanierungsmaßnahmen beauftragten Fachunternehmens vorweisen können. Der Auftragnehmer muss in einem amtlich vorgeschriebenen Formular bestätigen, dass die Maßnahmen den Voraussetzungen für die Förderung entsprechen.

An dieser Stelle stellt sich natürlich die Frage, um welche Maßnahmen es sich dabei handelt. Kurze Antwort: Es sind einige. Lange Antwort: Dazu gehören verschiedene energetische Maßnahmen an Wänden, Dachflächen, Geschossdecken, Fenstern, Außentüren sowie an Lüftungs- und Heizungsanlagen. All diese Maßnahmen lassen sich fördern. Genaueres regelt eine separat erlassene Verordnung, die Mindestanforderungen an die Sanierungsmaßnahmen enthält. Im Übrigen gilt die Förderung nicht nur für Häuser, sondern auch für einzelne Wohnungen, sofern sie selbst genutzt werden.

Der neue Paragraf aus dem Blickwinkel des Vermieters

Zunächst klingt die Novelle nach einem schlechten Geschäft für Vermieter: Sie profitieren nicht von der neuen steuerlichen Fördermaßnahme. Dennoch bedeutet die neue Regelung in der Praxis auch für sie Steuervorteile. Denn Vermieter können die Ausgaben für Gebäudesanierungen bereits bei der Ermittlung der Einkünfte als Werbungskosten geltend machen. Das mildert den Schmerz, dass sie als Vermieter diese Förderung nicht erhalten.

Außerdem gibt es noch eine weitere Möglichkeit, finanziell von der Förderung zu profitieren. Denn auch beim neuen Paragrafen gilt: Wo es Regeln gibt, gibt es auch Ausnahmen. In unserem Fall dann, wenn die Vermieter selbst in der Immobilie wohnen. Denn in diesem Fall können sie den Anteil der Selbstnutzung eben doch über den Paragrafen 35c EStG fördern lassen. Und das heißt: Vermieter profitieren in diesem Fall doppelt; zum einen durch das Geltendmachen der Ausgaben als Werbungskosten und zum anderen durch den Steuervorteil.

Eine Einschränkung gibt es jedoch: Die beschriebene Gebäudesanierung und der winkende steuerliche Vorteil lohnen sich für Vermieter nur dann, wenn sie tatsächlich Steuern zahlen müssen - ein Vor- oder Rücktrag ist nicht möglich.

Eigentümer und Vermieter profitieren von der Förderung, wenn …

… sie das Gebäude in den Jahren, in denen sie die Förderung beantragen, selbst bewohnen. Außerdem muss das Gebäude zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen bereits mindestens zehn Jahre alt sein. Unproblematisch ist es, wenn andere Personen die Wohnung mitnutzen, die dafür keine Miete zahlen. Bereits genannt wurde eine weitere Anforderung: Die Arbeiten muss ein Fachunternehmen ausführen, das dann eine Rechnung ausstellt. Diese ist per Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers zu bezahlen.

Fazit

Auf den ersten Blick ist es wenig reizvoll, aber Vermieter sollten genauer hinschauen und allen Haus- und Wohnungseigentümer winkt ein ordentlicher Geldregen - und das für Maßnahmen, die zum Klimaschutz beitragen. In dieser Hinsicht ist der neue Paragraf sogar ein doppelt guter Deal.

Daniel Schollenberger ist Steuerexperte des Portals Steuertipps.de von von Wolters Kluwer.

Quelle: ntv.de

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