Ratgeber

Arme Flutopfer Wie das Jobcenter hilft

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(Foto: dpa)

Hausrat neu kaufen? Handwerker für die Renovierung anheuern? Für Geringverdiener ist das nicht drin. Besonders heikel wird die Lage, wenn nach dem Hochwasser vorübergehend auch noch das Gehalt ausfällt. Doch es gibt Hilfe - man muss nur wissen, wie man sie bekommt.

Das Hochwasser verschont weder schicke Neubauten noch Bruchbuden. Doch die Folgen der Flut sind für Geringverdiener und Arbeitslose noch schwerer zu schultern als für den Rest der Bevölkerung. Sie können zerstörte Immobilien und Hausrat nicht einfach neu kaufen. Und auch wenn das eigene Haus verschont blieb, droht finanzieller Notstand wenn der Arbeitgeber wegen des Hochwassers vorübergehend die Pforten schließt. Auf welche Hilfen können die Betroffenen bauen?

Kurzarbeitergeld

Wenn Firmen wegen des Hochwassers vorübergehend die Arbeit einstellen müssen, können sie für die betroffenen Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen. Das gilt auch, wenn die Betriebe nur indirekt betroffen sind, etwa weil Zulieferer ausfallen.

Mit dem Kurzarbeitergeld wird der Verdienstausfall in ausgeglichen. Geld gibt es aber nur, wenn der Verdienstausfall mindestens zehn Prozent beträgt. Außerdem müssen zunächst Überstunden abgebaut und der Resturlaub genommen. Schließt die Firma also nur für zwei oder drei Tage, ist Kurzarbeitergeld eher unwahrscheinlich.

Hartz IV

Ist abzusehen, dass wegen des Hochwassers die nächste Gehaltszahlung ausbleibt und dass auch kein Kurzarbeitergeld fließt, dann sollte man so schnell wie möglich einen Antrag auf Hartz IV stellen. Das gilt auch für Kleingewerbetreibende, die voraussichtlich für eine Weile kein Geld verdienen werden.

Arbeitslosengeld II gibt es aber nur, wenn man seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Es dürfen also keine Ersparnisse außerhalb des Schonvermögens vorhanden sein.

Hartz IV-Leistungen müssen – je nach Bedarfslage - unverzüglich erbracht werden. Ist man völlig mittellos, kommt auch ein Vorschussantrag in Frage. Hätte man eigentlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld gehabt, kann sich das Jobcenter das gezahlte Geld vom zuständigen Leistungsträger zurückholen.

Wohngeld

Hat man durch das Hochwasser weniger Einkünfte, ist aber nicht "arm genug" für Hartz IV, dann kommt eventuell Wohngeld in Frage. Das ist ein Zuschuss zur Miete oder zur den Wohnkosten im Eigenheim. Ob man überhaupt Anspruch auf Wohngeld hat und wie hoch der Zuschuss ist, hängt vom Einkommen und von der Miete ab. Anders als beim ALG II spielt das Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung keine Rolle. 

Hausratserstattung

Hausratpolicen übernehmen Hochwasserschäden nur, wenn die sogenannte Elementarversicherung enthalten ist. Wenn die Versicherung nicht zahlt, springt unter Umständen das Jobcenter ein und zahlt pro Person zwischen 800 und 2000 Euro für beschädigten Hausrat. Die sogenannten "Erstattungsbedarfe" können Empfänger von Sozialhilfe und ALG II beantragen, aber auch andere Personen, die sonst keine Leistungen beziehen. Voraussetzung ist, dass die Vermögenshöchstgrenzen des SGB II nicht überschritten werden.

Allerdings kann das Jobcenter die Erstattung ablehnen, wenn der Antragsteller in den kommenden sechs Monaten voraussichtlich ein ausreichendes Einkommen haben wird. Vor dem Hintergrund der Flutkatastrophe dürften die Entscheidungen aber kulant ausfallen.

Instandsetzung und Umzug

Wenn weder der Vermieter noch die Versicherung für die Instandsetzung einer Wohnung aufkommen, dann können Hart IV-Bezieher das Jobcenter in die Pflicht nehmen. Denn auch die Instandsetzungskosten zählen zu den Unterkunftskosten, die vom Jobcenter übernommen werden. Auch Menschen, die sonst keinen ALG II beziehen, können durch die erhöhten Unterkunftskosten möglicherweise Anspruch auf aufstockende Leistungen vom Jobcenter haben.

Zu den Instandsetzungskosten gehören beispielsweise Material zum Neuverputz der Wände, Tapeten, Miet- und Transportkosten für technisches Gerät und Stromkosten. Die Mittel müssen allerdings sparsam verwendet werden und außerdem ist Eigenleistung gefragt: Firmen werden normalerweise nicht bezahlt.

Ist die Wohnung so unbewohnbar, dass ein Umzug nötig wird, muss das Jobcenter auch die damit verbundenen Koste übernehmen.

Hochwasser-Soforthilfe

Die meisten Bundesländer haben inzwischen Soforthilfeprogramme für Flutopfer aufgelegt. So gibt es beispielsweise in Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt ein Handgeld von 400 Euro für betroffene Bürger. Auch Kirchen und Wohlfahrtsverbände leisten Unterstützung. Diese finanziellen Hilfen dürfen nicht auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet werden. Anders liegt der Fall, wenn Freunde oder Verwandte Geld überweisen. Dann lässt man die Zuwendung besser als Darlehen laufen, sonst kann das Jobcenter seine Leistungen kürzen. Bei den Kreditmodalitäten gelten aber keine strengen Regeln: Es reicht, wenn man eine Rückzahlung in besseren Zeiten vereinbart.

Quelle: ntv.de, ino

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