Papierkram nach der Scheidung Wie kommt man aus Verträgen raus?
31.07.2016, 20:24 Uhr
Im Zuge einer Scheidung ist eine Menge zu regeln. und anderem, wer welche Verträge weiterführen soll.
(Foto: picture alliance / dpa)
Ehepartner teilen meist nicht nur das Bett, sondern auch eine ganze Menge Verträge, etwa mit dem Vermieter, mit Banken oder Versicherungen. Kommt man nach der Scheidung einfach raus? Nicht unbedingt.
Das Ende einer Ehe ist mehr als nur Herzschmerz. Die anstehende Scheidung ist nicht zuletzt auch mit viel Papierkram verbunden. Gemeinsame Versicherungspolicen und Konten, aber auch der gemeinsame Mietvertrag gehören auf den Prüfstand. Auch getrennte Ehepartner müssen gemeinsam klären, was sie kündigen, auflösen, übertragen oder vertraglich verändern wollen.
Diese Entscheidungen trifft man am besten im Trennungsjahr, das der Scheidung vorangeht. Wenn das meiste vorab geklärt wurde, könne man auch das Scheidungsverfahren am Ende beschleunigen, sagt der Berliner Rechtsanwalt Mathis Ruff. Auf Verträge, bei denen beide als gleichberechtigte Partner unterschrieben haben, hat die Trennung oder Scheidung zunächst keine Auswirkungen. Es gilt also: "Die Verträge sind einzuhalten."
Ein Sonderkündigungsrecht gibt es bei Trennung und Scheidung normalerweise nicht, erklärt Rechtsanwalt Ralf Gerdes aus dem baden-württembergischen Ehingen. Die Ehegatten klären im Idealfall miteinander – ansonsten mit anwaltlicher Hilfe –, wie sie alles regeln wollen. Dafür können sie auch eine notariell beglaubigte Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen.
Dann gilt aber: Stimmt ein Vertragspartner den Entscheidungen der Eheleute nicht zu, sind auch die Festlegungen in der Folgevereinbarung nicht bindend, erklärt Ruff, der Vorsitzender des Berufsverbands der Rechtsjournalisten ist. Das kann Probleme bereiten, wenn etwa die Bank, die Versicherung oder der Vermieter einen der Partner nicht aus dem gemeinsamen Vertrag entlassen will.
Mietvertrag: Ausziehen und weiter zahlen?
Das Aus einer Ehe ist meist auch mit einer räumlichen Trennung verbunden. Haben beide den Mietvertrag unterschrieben, bleibt auch der Partner, der aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, Mieter. Das heißt, er haftet weiterhin auch für die Miete und eventuell Schadensersatzansprüche. "Der in der Ehewohnung verbleibende Partner kann anteilige Mietzahlungen vom ausgezogenen Partner verlangen", erklärt Ruff. Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, kann diese Zahlungsverpflichtung des ausgezogenen Gatten aber entfallen, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: 12 F 170/15).
Der ausziehende Ehepartner kann bei dem Vermieter aber beantragen, dass er aus dem Mietvertrag entlassen wird. Zunächst muss der Ehepartner, der in der Wohnung bleibt, zustimmen – und dann der Vermieter. Wenn der Partner und der Vermieter dagegen stimmen, hat der oder die Ex Pech gehabt. Dann bleiben beide Partner Hauptmieter.
Gibt es nur einen Hauptmieter, kann der andere die Wohnung meist nur übernehmen, wenn er selbst über ausreichend Einkommen verfügt. Ruff rät: Probleme mit Vermietern könne man umgehen, indem man einen neuen Partner oder ein Elternteil als zweiten Hauptmieter angibt.
Partner muss sich selbst versichern
Oft haben Verheiratete gemeinsam Versicherungen abgeschlossen, manchmal ist aber auch nur einer der beiden Versicherungsnehmer. In jedem Fall müssen die Ehepartner mit der Versicherer klären, wer künftig welchen Vertrag übernimmt. Wer bislang über den Ehepartner krankenversichert war, braucht eine eigene Versicherung, sobald die Scheidung rechtskräftig ist, erklärt der Kölner Finanzberater Matthias Wörmann. Meist gilt automatisch eine "freiwillige" Weiterversicherung in der bisherigen Krankenkasse. Will der Partner die Krankenversicherung wechseln, sollte er innerhalb von zwei Wochen die neue Mitgliedschaft nachweisen.
Bei Lebens- oder Rentenversicherungen sollten die Partner prüfen, wer als Begünstigter im Leistungsfall angegeben ist. "Das Bezugsrecht kann man einfach ändern", sagt Wörmann. Doch Vorsicht: Wenn ein Partner neu heiratet, sollte er dringend vermeiden, den "Ehegatten" ohne namentliche Festlegung einzusetzen. Denn in einem solchen Fall könnte am Ende auch der geschiedene Gatte als Begünstigter eintreten, erklärt Ruff. Von einer Kündigung der Versicherung rät er ab, da dies in den meisten Fällen mit finanziellen Einbußen einhergeht.
Auch ein gemeinsames Girokonto sollten die Partner auflösen – aber erst, wenn beide Partner jeweils ihre Zahlungsein- und ausgänge auf eigene Konten umgeleitet haben. Vorhandenes Guthaben auf gemeinsamen Giro- oder Spar-Konten steht beiden jeweils zur Hälfte zu. Auch bei Schulden haften beide Partner in vollem Umfang. Wer sie letztendlich begleicht, müssen die Ehepartner untereinander regeln. Kann einer nicht zahlen, kann die Bank den anderen in Haftung nehmen.
Quelle: ntv.de, Sabine Meuter, dpa