Mieterärgernis Zahlen für Nachbars Sperrmüll
10.05.2010, 10:00 Uhr
Wo keine regelmäßige Sperrmüllabfuhr geplant ist, müssen die Bewohner die Sache selbst in die Hand nehmen.
(Foto: Hartmut910, pixelio.de)
Vermieter dürfen Sperrmüllkosten im Rahmen ihrer Betriebskostenabrechnung auf die Mieter aufteilen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine langjährige Streitfrage geklärt.
Damit können sogar die Kosten auf die Mieter umgelegt werden, die durch Müll entstehen, den Fremde abgestellt haben. Bisher galt, dass Sperrmüll- und Entrümpelungskosten nur im Rahmen einer geregelten Entsorgung für alle Mieter auch auf diese umgelegt werden dürfen. Die Ausgaben durften also dann als Nebenkosten abgerechnet werden, wenn der Vermieter für eine geregelte Abfuhr sorgte, indem er den Mietern die Möglichkeit bot, Sperrmüll zu lagern und er den Müll dann regelmäßig abholen ließ.
Laufende Kosten
Dagegen durften Kosten für Sperrmüll, den einzelne Mieter unerlaubt zurückließen oder ablagerten, nicht auf das Konto der anderen gehen. Auch bei Sperrmüll, den Nachbarn oder Passanten illegal in der Wohnungsanlage abstellten, durften die Kosten nicht auf alle Mieter des Hauses umgelegt werden. Das ist laut dem Deutschen Mieterbund nun anders.
Die Bundesrichter hätten zwar bestätigt, dass Sperrmüllkosten nicht jährlich entstehen. Entscheidend sei aber, dass die Kosten "laufend" anfallen - nämlich immer dann, wenn Mieter unberechtigten Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellten. Damit handle es sich bei den Sperrmüllkosten um regelmäßige Müllbeseitigungskosten. Selbst dann, wenn der Müll verbotenerweise durch Dritte im Haus entsorgt wird, dürfe der Vermieter die Sperrmüllkosten also als Betriebskosten abrechnen (Aktenzeichen: VIII ZR 137/09).
Quelle: ntv.de, dpa