Gut zu wissen, Nr. 5 Zwangsversteigerung nur bargeldlos
17.01.2007, 09:22 UhrWer eine Immobilie bei einer Zwangsversteigerung erwerben möchte, muss sich auf eine gesetzliche Änderung einstellen, die am 1. Februar in Kraft tritt. Die zu hinterlegende Sicherheit in Höhe von zehn Prozent des gerichtlich festgelegten Grundstückswerts, um ein Gebot abgeben zu können, kann dann nicht mehr in Bargeld geleistet werden.
Hintergrund ist das 2. Justizmodernisierungsgesetz, das Ende vergangenen Jahres im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Darin wird in Artikel 11 Ziffer 7 in Abänderung des Paragrafen 69 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) ein neuer Absatz 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen."
Eine geeignete Sicherheit ist vielmehr nur noch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts oder ein Scheck, der von einem Kreditinstitut frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden ist. Außerdem hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Sicherheit vor dem Versteigerungstermin an die Gerichtskasse zu überweisen. Erwirbt der Bietinteressent die Immobilie nicht, überweise die Gerichtskasse den Betrag zurück.
Die Gesetzesänderung erfolgte offenbar in Reaktion auf einen Raubüberfall auf eine Versteigerung in Berlin Anfang November 2005. Dabei hatten mindestens drei maskierte Täter mehr als 135.000 Euro erbeutet. Das Geld war von Bietern einer Immobilienversteigerung, an der rund 50 Interessenten teilnahmen, am Richtertisch hinterlegt worden.
Quelle: ntv.de