Ratgeber

Gut zu wissen, Nr. 114 Freibad-Betreiber haftet nicht

Die Benutzer einer Wasserrutsche müssen sich an die vorgeschriebenen Verhaltensregeln halten. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az.: 8 W 66/06) hervor.

Verstoßen sie dagegen, kann der Schwimmbad-Betreiber bei einem Unfall nicht haftbar gemacht werden. Das Gericht lehnte mit seinem Urteil Schadenersatzanforderungen eines acht Jahre alten Jungen gegen den Betreiber eines Freibades ab.

Der Junge hatte eine Wasserrutsche benutzt und entgegen den Sicherheitshinweisen nach dem Hinunterrutschen den sogenannten Auslaufbereich nicht sofort verlassen. Ein nach ihm rutschendes Kind traf ihn mit den Füßen im Gesicht und verletzte ihn erheblich.

Laut dem OLG muss der Betreiber eines Schwimmbades die Besucher nur vor Gefahren schützen, die über das übliche Risiko hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Dieser Verpflichtung sei der Betreiber hier mit den Warnhinweisen nachgekommen. Zudem ist er nicht verpflichtet, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften dauernd zu überprüfen.

Quelle: ntv.de

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