Ratgeber

Reise nicht angetreten 90 Prozent Stornopauschale ist ungültig

Krank geworden, Flug verpasst, mit dem Partner überworfen - manchmal platzt die Reiseplanung erst in letzter Minute. Ein Trost: Ein bisschen Geld gibt es zurück. Der Reiseveranstalter kann nicht einfach pauschal den Großteil des Preises einbehalten

Wer nicht in den gebuchten Flieger steigt, bekommt Geld zurück.

Wer nicht in den gebuchten Flieger steigt, bekommt Geld zurück.

(Foto: dpa)

Bucht man eine Reise und tritt sie dann nicht an, ist der Großteil des Geldes wahrscheinlich verloren. Allerdings darf der Reiseveranstalter nicht einfach pauschal 90 Prozent des Reisepreises einbehalten. Das hat jetzt das Landgericht Köln entschieden (Az.: 26 O 196/14.)

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen den Veranstalter DER Touristik geklagt. Den Verbraucherschützern ist die pauschale Regelung der Rücktrittskosten ein Dorn im Auge. Kunden des Reiseveranstalters sollen bei Nichterscheinen nämlich grundsätzlich 90 Prozent des Reisepreises zahlen – egal, ob sie eine Pauschalreise, eine Rundreise, einen Flug, einen Mietwagen oder ein Hotel gebucht haben. Wer eine Kreuzfahrt nicht antritt, bekommt sogar den vollen Reisepreis in Rechnung gestellt. Kabinen auf dem Schiff könnten schließlich nicht kurzfristig neu vergeben werden, argumentierte DER.

Der vzbv hatte die hohen Stornopauschalen kritisiert, weil sie den zu erwartenden Schaden des Reiseveranstalters weit überstiegen. "Wenn der Kunde einen Flug nicht antritt, spart der Veranstalter allein schon an Steuern und Flughafengebühren etwa zehn Prozent des Flugpreises", sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. Mietwagen, Hotels und Ferienwohnungen könnten kurzfristig anderweitig vermietet werden. "Das muss der Veranstalter bei der Kalkulation der Rücktrittskostenpauschale berücksichtigen", so Hoppe.

Gericht fordert Transparenz

Die Richter stellten klar: Ein Reiseveranstalter muss seine Kalkulation offenlegen und belegen, dass sich seine Stornopauschalen am tatsächlichen Schaden orientieren. Diesen Nachweis blieb DER Touristik allerdings schuldig. So konnte das Unternehmen den Richtern nicht erklären, warum die strittige Stornopauschale für völlig verschiedene Reiseleistungen nahezu einheitlich 90 Prozent des Reisepreises betragen sollte. Wenig plausibel fanden die Richter auch, dass bei Stornierungen bis zu einem Tag vor der Abreise teilweise nur 75 Prozent Stornopauschale verlangt werden, bei Nichtantritt dann aber 90 Prozent.

Das Gesetz verlangt, dass ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwertungsmöglichkeiten differenziert für jede Reiseart ermittelt werden. Außerdem hat der Reiseveranstalter eine Schadensminderungspflicht, er muss also versuchen, zumindest einzelne Bestandteile der Reise noch anderweitig loszuwerden.

Seit 2012 hat der vzbv mehrere Reiseveranstalter wegen überhöhter Stornopauschalen und Anzahlungen abgemahnt. Das Urteil gegen die DER Touristik GmbH ist aber noch nicht rechtskräftig.

Quelle: ntv.de, ino

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