Grunderwerbsteuer rechtswidrig Auch Lebenspartner sind befreit
08.08.2012, 11:39 Uhr
Früher lag der Grunderwerbsteuersatz bundesweit bei 3,5 Prozent. Viele Bundesländer haben inzwischen auf 4,5 oder 5 Prozent erhöht.
Immobilienverkäufe unter Ehegatten sind günstiger, denn wenn Käufer und Verkäufer verheiratet sind, entfällt die Grunderwebsteuer. Der Steuervorteil gilt inzwischen auch für homosexuelle eingetragene Lebenspartnerschaften - allerdings erst seit Ende 2010. Zu Unrecht, findet das Bundesverfassungsgericht und fällt ein Urteil, das den Betroffenen rückwirkend dicke Nachzahlungen sichern könnte.
Partner in einer Homo-Ehe müssen beim Verkauf eines Grundstücks untereinander ebenso wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit werden. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Gericht erklärte damit rückwirkend die Ungleichbehandlung von Ehegatten und Homosexuellen in eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der Grunderwerbsteuer für verfassungswidrig. Dabei geht es um Altfälle aus der Zeit zwischen der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft am 1. August 2001 und dem 13. Dezember 2010.
Das derzeit geltende Gesetz zur Grunderwerbsteuer sieht die Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen erst ab dem 14. Dezember 2010 vor. Zuvor galt die Steuerbefreiung nur, wenn Eheleute ein Grundstück an ihren Gatten verkauften. Diese Befreiung zielte auf Grundstücksübertragungen zur Regelung familienrechtlicher Ansprüche wie etwa einem vorweggenommenen Erbe und galt auch für einen Vermögensausgleich nach einer Scheidung.
Schutz der Ehe ist kein Grund
Die frühere Privilegierung von Ehen ist laut Beschluss verfassungswidrig, weil eingetragene Lebenspartner mit Ehegatten "familien- und erbrechtlich gleichgestellt" sind und ebenso miteinander "in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft" leben. Auch für sie gelte, dass Grundstücke zur Regelung von Ansprüchen untereinander übertragen würden.
Die frühere Schlechterstellung der Lebenspartner gegenüber Ehegatten kann der Entscheidung zufolge auch nicht damit begründet werden, dass das Grundgesetz den Staat zur besonderen Förderung der Ehe und Familie verpflichtet ist. Diese Differenzierung sei nicht zu rechtfertigen, wenn die Förderung "mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einhergeht", obgleich diese "nach dem geregelten Lebenssachverhalt" mit den Zielen der Ehe vergleichbar sind.
Damit waren die Klagen von zwei eingetragenen Lebenspartnern erfolgreich. Sie hatten sich 2009 im Rahmen ihrer Trennung wechselseitig ihre Miteigentumsanteile an zwei Immobilien übertragen und mussten dafür Grunderwerbsteuer zahlen. Mit dem Beschluss können nun Betroffene in allen noch nicht rechtskräftigen Altfällen Steuern zurückfordern.
Quelle: ntv.de, AFP