Reichensteuer verfassungswidrig? BVerfG muss entscheiden
28.02.2013, 16:00 UhrMann muss kein gebürtiger und prominenter Franzose sein, um sich an der Besteuerung von Spitzeneinkommen zu stören. Auch hierzulande sorgt die "Reichensteuer" für Unmut. Zumindest für das Jahr 2007 sieht das Finanzgericht Düsseldorf das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes nicht korrekt angewandt.
Der seit dem 1. Januar 2007 erhobene Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 45 Prozent ("Reichensteuer") ist teilweise verfassungswidrig. Das hat das Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 1 K 2309/09 E) entschieden und die Frage zur endgültigen Klärung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, wie das Gericht mitteilt.
In dem verhandelten Fall bezog ein Arbeitnehmer ein Gehalt von mehr als 1,5 Millionen Euro. Das Finanzamt unterwarf daher diese Einkünfte dem für Einkommen über 250.000 Euro bei Ledigen und über 500.000 Euro bei Verheirateten geltenden Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und berief sich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Denn im Jahr 2007 würden sehr gut verdienende Angestellte wie er dem Spitzensteuersatz unterworfen. Selbständige Unternehmer und Freiberufler, die gleich hohe Einkünfte erzielten, unterlägen hingegen nur einem Höchststeuersatz von 42 Prozent, argumentierte der Mann.
Das Finanzgericht ist mit seiner Entscheidung den Bedenken des Steuerpflichtigen gefolgt. Die Tatsache, dass im Jahr 2007 Arbeitnehmer mit Lohn- und Gehaltseinkünften sowie Steuerpflichtige mit Miet- oder Zinseinkünften einem Steuersatz von 45 Prozent unterworfen würden, andere Steuerpflichtige hingegen maximal 42 Prozent zahlen mussten, hält es für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Ein erkennbarer Rechtfertigungsgrund, gerade sehr gut verdienende Arbeitnehmer steuerlich besonders stark zu belasten, sei vom Gesetzgeber nicht angeführt worden.
Der Vorsitzende des Gerichts, Berthold Meyer, führt dazu aus: "Keinesfalls hält das Gericht den Spitzensteuersatz oder gar den Einkommensteuertarif insgesamt für verfassungswidrig. Denn bei der Ausgestaltung des Steuersatzes kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vor dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes lässt es sich aber nicht rechtfertigen, dass nur eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen - hier im Wesentlichen Arbeitnehmer sowie die Bezieher von Miet- und Zinseinkünften - in 2007 der sogenannten Reichensteuer unterworfen werden, andere Steuerpflichtige wie Unternehmer und Freiberufler hingegen nicht.
Dabei ist zu berücksichtigen," so führt Meyer weiter aus, "dass sich die Entscheidung des Gerichts und damit die verfassungsrechtlichen Zweifel nur auf das Jahr 2007 beziehen. Mit dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 unterfallen alle Steuerpflichtigen, egal welche Einkünfte sie erzielen, bei hohem Einkommen dem Steuersatz von 45 Prozent."
Das Finanzgericht steht mit seiner Vorlageentscheidung in Einklang mit einer Vielzahl von Expertenstimmen. Auch bei ihnen wird die Anwendung der "Reichensteuer" im Jahr 2007 unter anderem nur auf Einkünfte der Arbeitnehmer durchweg für verfassungswidrig gehalten. Es ist nun Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, über die Verfassungsmäßigkeit der "Reichensteuer" im Jahr 2007 zu entscheiden.
Quelle: ntv.de, awi