Beim Überholen touchiert Geteilte Haftung bei Unfall in Baustelle
24.09.2013, 11:52 UhrDie verengten Fahrbahnen in Autobahnbaustellen sind meist sehr schmal. Streifen sich beim Überholversuch zwei Fahrzeuge, dann wird der Schaden geteilt - zumindest wenn die Beweislage nicht eindeutig ist.

Haben Autofahrer in Baustellen das Gefühl, dass die linke Fahrspur zu schmal für ihren Wagen ist, sollten sie nichts riskieren und sich rechts einordnen.
(Foto: dpa-tmn)
Beteiligte eines sogenannten Streifunfalls beim Überholvorgang in einer Autobahnbaustelle müssen jeweils zur Hälfte für den eingetretenen Schad en haften. Dies hat das Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) entschieden und mitgeteilt (Az.: 6 U 64/12).
In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer einen Lkw mit Anhänger aus den Niederlanden in einer Autobahnbaustelle auf der Bundesautobahn 30 überholen wollen. Vor dem Überholmanöver war der Lkw bereits einmal von der rechten Hauptfahrspur über die Fahrbahnmarkierung teilweise auf den linken Fahrstreifen geraten. Während des Überholvorganges auf den verengten Fahrbahnen gerieten die beiden Fahrzeuge schließlich aneinander. Es entstand am Pkw ein Sachschaden in Höhe von mehr als 5.000 Euro.
Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage des Autofahrers auf Schadenersatz in Höhe der kompletten Schadenssumme abgewiesen. Mit seiner Berufung hatte er vor dem OLG zur Hälfte Erfolg. Aus Sicht des Oberlandesgerichts konnte der konkrete Unfallhergang mangels Zeugen nicht aufgeklärt werden. So blieb offen, ob der Lkw zu weit links auf die Überholspur gefahren war oder der Autofahrer nicht aufgepasst hatte. Auch ein eine Rekonstruktion durch einen Sachverständigen konnte keine Klarheit bringen. Da die Schuldfrage aber nicht eindeutig geklärt werden konnte, mussten sich die am Unfall beteiligten Fahrer den Schaden teilen.
Grundsätzlich dürfe ein Autofahrer auch im Baustellenbereich überholen, solange dies nicht verboten sei, befand das Gericht. Eine im Verhältnis zum Lkw-Fahrer gesteigerte Sorgfaltspflicht treffe ihn aber nicht, da auch der Lkw-Fahrer besondere Sorgfalt walten lassen müsse. Selbst wenn der Lkw zuvor bereits seinen Hauptfahrstreifen einmal verlassen habe und zu weit links gefahren sei, könne darauf vertraut werden, dass dies beim Überholvorgang nicht noch einmal passieren werde, urteilten die Richter.
Quelle: ntv.de, awi