Mit 1,7 Promille unterwegs Radfahrverbot ist rechtens
14.08.2014, 14:29 UhrEin volltrunkener Autofahrer ist eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, ein Radfahrer vor allem für sich selbst. Trotzdem müssen Radler mit drastischen Strafen rechnen, wenn sie sich mit mehr als 1,6 Promille erwischen lassen.

Selbst wenn man noch die Balance halten kann: Ab 1,6 Promille ist man auch fürs Rad fahruntauglich.
(Foto: picture alliance / dpa)
Betrunken Radfahren kann nicht nur den Führerschein kosten. Im schlimmsten Fall kann sogar das Radfahren verboten werden. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht i n Neustadt an der Weinstraße klargestellt. In einem Eilverfahren haben die Richter die Sanktionen gegen einen Radfahrer bestätigt, der mit 1,73 Promille im Blut erwischt wurde und danach ein medizinisch-psychologische Gutachten (MPG) verweigerte.
Der Mann aus Rheinland Pfalz hatte ein Fest im Nachbarort besucht und dann mit seinem Rad ohne Licht den Heimweg angetreten. Dabei geriet er in eine Verkehrskontrolle. Die anschließende Blutalkoholuntersuchung ergab einen Wert von 1,73 Promille. Das Amtsgericht Speyer brummte ihm daraufhin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr eine Geldstrafe von 1000 Euro auf. Doch damit nicht genug: Nachdem der Landkreis von der Verurteilung erfahren hatte, forderte er den Radfahrer auf, innerhalb von zwei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen.
Weil der Mann nicht reagierte, entzog ihm die Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis und untersagte ihm auch das Fahren mit Rad oder Mofa. Das wollte der Kläger nicht hinnehmen: Er sei schließlich nur mit dem Rad unterwegs gewesen und mit Ausnahme dieses einen Vorfalls auch immer unbeanstandet gefahren, sowohl mit dem Rad als auch mit dem Auto. Doch das Verwaltungsgericht hielt das für unerheblich. Stark betrunken am Straßenverkehr teilzunehmen sei immer eine erhebliche Sicherheitsgefahr, egal in welchem Fahrzeug.
Gutachten hätte Klarheit bringen können
Die gemessenen 1,73 Promille sprächen zudem für ein hohes Maß an Alkoholgewöhnung. Das könne nur durch regelmäßigen Konsum großer Mengen Alkohol erreicht werden. Es sei zu befürchten, dass der Radfahrer sich auch betrunken ans Steuer eines Wagens setzen könnte. Das medizinisch-psychologische Gutachten sei nötig, um abzuklären, ob der Mann sein Verhalten so steuern könne, dass er in betrunkenem Zustand wirklich kein Kraftfahrzeug benutze. Dass er das Gutachten nicht rechtzeitig beigebracht habe, lasse auf seine Nichteignung schließen.
Auch das Radfahr-Verbot hielt das Verwaltungsgericht für berechtigt. Denn ab 1,6 Promille gelte man auch auf dem Rad als absolut fahruntüchtig. Zwar gehe von alkoholisierten Radfahrern statistisch ein geringeres Gefährdungspotenzial aus als von motorisierten Verkehrsteilnehmern. Im Einzelfall könne es aber auch hier zu "Schädigungen von Leib und Leben bzw. Sachwerten" kommen. So könne beispielsweise ein Radfahrer mit alkoholbedingt gestörtem Gleichgewichtssinn die motorisierten Teilnehmer in Bedrängnis bringen und zu gefährlichen Ausweichmanövern veranlassen.
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Der Mann, der seinen Führerschein auch beruflich dringend braucht, kann sich noch an das Oberverwaltungsgericht wenden.
Quelle: ntv.de, ino