Ratgeber

Alkohol- und Sexvorwürfe gegen Kollegen Vorsicht mit unbewiesenen Behauptungen

Angeblich hatte ja schon jeder fünfte Deutsche Sex am Arbeitsplatz. Und das eine oder andere Glas Sekt wurde wohl auch schon geleert. Ungeachtet dessen sollten sich Arbeitnehmer mit Behauptungen über das Sozialverhalten der Mitstreiter im Job besser zurückhalten.

Grundsätzlich muss bei Äußerungen über andere zwischen einer Meinung und einer Tatsachenbehauptung unterschieden werden. Dies gilt auch für deren Trinkverhalten.

Grundsätzlich muss bei Äußerungen über andere zwischen einer Meinung und einer Tatsachenbehauptung unterschieden werden. Dies gilt auch für deren Trinkverhalten.

(Foto: picture alliance / dpa)

Beschuldigt ein Arbeitnehmer zu Unrecht seine Vorgesetzten und Kollegen, sich dienstwidrig v erhalten zu haben, kann dies zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 19 Sa 322/13).

In dem verhandelten Fall arbeitete die spätere Klägerin in einer Stadtkämmerei als Sekretärin. Sie erhob vor allem gegen die Kämmerin, aber auch gegen weitere Kollegen schwere Vorwürfe; so sei es unter anderem zu Alkoholexzessen und sexuellen Handlungen während des Dienstes gekommen. Der Landkreis kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Dagegen wehrte sich die Frau mit einer Kündigungsschutzklage. Ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die ordentliche Kündigung nach der Vernehmung von Zeugen für berechtigt gehalten und die Klage der Sekretärin abgewiesen. Demnach habe die Frau ihre Kollegen zu Unrecht beschuldigt und hierdurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt.

Dass die Arbeitsabläufe in der Stadtkämmerei teilweise zu beanstanden gewesen seien, rechtfertige oder entschuldige die ehrenrührigen Behauptungen der Klägerin nicht. Dem Landkreis sei es insgesamt nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis weiter fortzusetzen, so das Gericht. Grundsätzlich muss bei Äußerungen über andere Personen zwischen einer Meinung und einer Tatsachenbehauptung unterschieden werden.

Dabei sind Meinungsäußerungen weitestgehend geschützt. Sie findet allerdings ihre Grenzen, wo strafbare Beleidigungen geäußert werden. Dem gegenüber steht - wie im verhandelten Fall - die so genannte Tatsachenbehauptung. Eine solche liegt immer dann vor, wenn sich ihr Wahrheitsgehalt überprüfen lässt. Falsche Tatsachenbehauptungen sind nicht zulässig und können strafrechtlich verfolgt werden - oder eben zur Kündigung führen.

Quelle: ntv.de, awi

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