Ratgeber

Teure Kinder Was Eltern zahlen müssen

Auch nach dem 18. Geburtstag müssen Eltern für ihre Kinder zahlen. Und zwar so lange, bis diese eine Ausbildung in der Tasche haben - manchmal sogar noch länger. Unter Umständen kann mit dem Ausbildungsunterhalt aber auch früher Schluss sein.

Auch für eine Übergangszeit zwischen Abschluss und Job können Eltern noch zur Kasse gebeten werden.

Auch für eine Übergangszeit zwischen Abschluss und Job können Eltern noch zur Kasse gebeten werden.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Der Filius ist unentschlossen. Nach dem Abi BWL studieren? Oder doch lieber Philosophie? Er probiert erst das eine dann das andere und entscheidet sich schließlich für Jura. Die Tochter hingegen weiß genau, was sie will: ein Ausbildung an der privaten Fotografenschule. Die ist nach drei Jahren abgeschlossen – nur leider nicht ganz billig.

Sind die Kinder aus dem Haus, sind die Eltern finanziell noch lange nicht aus dem Schneider. Im Gegenteil: Wenn der Nachwuchs die Berufsausbildung beginnt, wird es oft erst richtig teuer. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist festgeschrieben, dass Eltern dem Nachwuchs eine Ausbildung finanzieren müssen, die dessen Befähigungen entspricht. Verbindliche Zahlen zum "Wie viel" liefert das Gesetz aber nicht. Entscheidend ist letztlich, wie viel Ausbildung sich die Eltern leisten können. Ein Arbeiterkind wird seine Eltern nicht zur Finanzierung einer teuren Privat-Uni verpflichten können.

Als Anhaltspunkt dient die "Düsseldorfer Tabelle". Als Regelbedarf für einen Studenten sind 640 Euro vorgesehen, zuzüglich eventuell anfallender Krankenversicherungsbeiträge. Übersteigt das die finanziellen Möglichkeiten der Eltern, fällt der Anspruch des Nachwuchses aber geringer aus. Außerdem werden Bafög und gegebenenfalls auch die eigenen Einkünfte des Kindes auf den Unterhalt angerechnet. Zum Nebenjob zwingen kann man sein Kind aber nicht. Das wäre auch nicht unbedingt im eigenen Interesse. Schließlich könnte das die Ausbildung unnötig in die Länge ziehen.

Bummeln kann den Anspruch kosten

Langzeitstudenten müssen damit rechnen, dass ihnen die Eltern irgendwann den Hahn abdrehen. Anspruch auf Unterhalt besteht nämlich nur, solange das Ausbildungsziel konsequent verfolgt wird. Das heißt zwar nicht, dass der Unterhaltsanspruch automatisch endet, sobald die Regelstudienzeit überschritten ist. Wer länger studiert, sollte aber mit Scheinen und Prüfungsbelegen nachweisen können, dass er überhaupt noch am Ball ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az: 11 WF 146/03). Im konkreten Fall konnte eine Studentin nach neun Semestern noch kein Vordiplom nachweisen und hat damit ihren Unterhaltsanspruch verwirkt.

Ein Jahr Orientierungszeit

Nicht jeder weiß nach dem Schulabschluss gleich, wohin die Reise gehen soll. Praktika können bei der Orientierung helfen. Ob die Eltern die Experimentierphase finanzieren müssen, ist allerdings umstritten. Das Oberlandesgericht Jena erklärte 2009 eine "angemessene" Überbrückungszeit für zulässig. Für angemessen hielten die Richter etwa ein Jahr, wobei der Einzelfall entscheidend ist (Az.: 1 UF 245/08). Andere Gerichte sind dagegen der Auffassung, dass Kinder in der Zeit zwischen Schulabschluss und weiterer Ausbildung selbst für ihren Unterhalt zu sorgen haben. So entschied das Oberlandesgericht Naumburg, dass eine Abiturientin für die Zeit ihres freiwilligen sozialen Jahrs kein Recht auf zusätzliche Unterstützung habe (Az.: 4 UF 94 / 07). Wenn die Tätigkeit Voraussetzung für das Studium ist, müssen die Eltern aber zahlen.

Wenn ein Abschluss nicht reicht

Ist die erste Ausbildung abgeschlossen, haben die Eltern in der Regel ihre Pflichten erfüllt. Es gibt aber Ausnahmen, etwa dann wenn die zweite Ausbildung auf der ersten aufbaut. Beginnt also eine Krankenschwester nach ihrer Lehre ein Medizinstudium, kann sie sich an die Eltern wenden. Anders entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines Industriekaufmanns, der Maschinenbau studieren wollte. Hier bestehe kein "enger sachlicher Zusammenhang", so die Richter (Az.: XII ZR 18/92). Auch wenn die Eltern das Kind in einen Beruf gedrängt haben, der nicht seinen Neigungen entspricht, können sie nochmal zur Kasse gebeten werden. Auch ein abgebrochenes Studium bedeutet nicht, dass die Ansprüche gegen die Eltern verloren gehen – jedenfalls nicht, wenn man sich in den ersten Semestern umorientiert.

Quelle: ntv.de

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