Einzugsermächtigung nötig Urteil zur Autozulassung
31.05.2005, 14:13 UhrEin Auto darf nur zugelassen werden, wenn der Halter des Wagens der Zulassungsbehörde eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer erteilt.
Mit dieser Entscheidung lehnte das Verwaltungsgericht Trier die Klage eines Mannes aus Buchet ab. Er hatte gegen die neue Verordnung des Bundes geklagt hatte (AZ.: 2 K 226/05.TR). Der Künstler hatte bei der Zulassung seines Autos bar bezahlen wollen und die Erteilung der Einzugsermächtigung verweigert. Daraufhin hatte er keinen Fahrzeugschein bekommen.
Nach Ansicht der Richter ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung zumutbar, sofern ein Girokonto unterhalten werde und kein Härtefall vorliege, teilte das Gericht mit. Es handele sich um einen "relativ kleinen Eingriff, der angemessen sei", sagte Sprecherin Heidi Heinen. Seit dem 1. Mai 2004 dürfen die Länder die Ausgabe des Fahrzeugscheins von der Einzugsermächtigung abhängig machen, seit dem 1. Januar 2005 zusätzlich davon, dass keine Steuerrückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer bestehen. Die Trierer Entscheidung ist nach Angaben des Gerichts die bundesweit erste in diesem Zusammenhang.
Anlass der neuen Regelung waren erhebliche Steuerrückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer, die den Ländern allein zusteht. Die Eintreibung der Steuer habe in Einzelfällen zudem unangemessene Kosten verursacht. Zwar könne auch jetzt noch die Zahlung durch den Widerruf der Einzugsermächtigung oder die Unterdeckung des Kontos gefährdet werden. In den meisten Fällen habe die Regelung aber dazu geführt, dass die Steuerforderung beglichen worden sei, hieß es.
Seit der Einführung im Jahr 2004 seien die Steuerrückstände deutlich gesunken. 2002 und 2003 beliefen sich die Rückstände in Rheinland-Pfalz auf jeweils 43 Millionen Euro bei mehr als 200 000 Fällen. 2004 sanken sie auf 34 Millionen Euro und rund 170 000 Fälle.
Quelle: ntv.de